Prüfrechte
Facility Management: Empfangs- und Kontaktzentrum » Anforderungen » Finanzplan » Prüfrechte
Compliance & Prüfrechte bei Empfangs- und Pförtnerdiensten
Empfangs- und Pförtnerdienste sind personalintensiv und kostenkritisch, weshalb die strikte Einhaltung gesetzlicher und finanzieller Standards von entscheidender Bedeutung ist. Öffentliche wie private Auftraggeber, die solche Dienstleistungen ausschreiben, müssen sicherstellen, dass die Anbieter alle einschlägigen Gesetze befolgen, um Probleme wie Lohndumping, Betrug oder falsche Angaben zu vermeiden. Klar definierte Prüfrechte des Auftraggebers ermöglichen es zudem, die Vertragserfüllung laufend zu überwachen und die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen. Dieser Leitfaden legt die Compliance-Verpflichtungen des Auftragnehmers sowie die Prüfrechte des Auftraggebers fest. Durch robuste Compliance-Vorgaben und wirksame Prüfmechanismen werden rechtliche Integrität und finanzielle Rechenschaftspflicht gewährleistet und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Dienstleister gefördert.
Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungserbringung in voller Übereinstimmung mit dem deutschen Recht durchzuführen. Sämtliche relevanten Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten, um einen rechtskonformen Personaleinsatz und korrekte Geschäftsabläufe sicherzustellen.
Insbesondere sind folgende Bereiche zu beachten:
Steuervorschriften: Einhaltung der Abgabenordnung (AO) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für korrekte Versteuerung, ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Buchführung. Der Dienstleister muss sämtliche steuerlichen Pflichten aus dem Vertrag erfüllen, d. h. Einnahmen ordnungsgemäß verbuchen, Umsatzsteuer korrekt ausweisen und abführen sowie sich an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung halten.
Arbeitsrechtliche Vorgaben und Mindestlohn: Befolgung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie ggf. einschlägiger Tarifverträge. Dadurch wird sichergestellt, dass alle im Rahmen des Vertrags eingesetzten Mitarbeiter mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und Arbeitszeiten, Ruhepausen und Überstunden im gesetzlich zulässigen Rahmen liegen. Ebenso müssen weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen (etwa zum Arbeitsschutz oder Urlaubsanspruch) beachtet werden.
Sozialversicherungspflichten: Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und den dazugehörigen Vorschriften in Bezug auf Sozialabgaben. Der Auftragnehmer hat die angemeldeten Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern zu melden und Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung fristgerecht abzuführen. Dies stellt sicher, dass für das im Auftrag tätige Personal alle gesetzlichen Sozialleistungen ordnungsgemäß abgesichert sind.
Im Vergabeverfahren muss der Bieter die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichten ausdrücklich nachweisen. Hierzu ist mit dem Angebot eine schriftliche Compliance-Erklärung (Eigenerklärung) vorzulegen, in der der Bieter versichert, alle relevanten Vorschriften einzuhalten. In der Erklärung sollte der Bieter auch angeben, dass gegen ihn in jüngerer Zeit keine rechtskräftigen Sanktionen wegen Verstößen gegen Arbeits-, Steuer- oder Sozialgesetze verhängt wurden (z. B. keine Bußgelder über den in § 21 MiLoG oder § 23 AEntG genannten Schwellenwert wegen Mindestlohn- oder Entsendeverstößen). Diese Bestätigung dient als Zuverlässigkeitsnachweis des Bieters und ist eine zwingende Voraussetzung, um im Vergabeverfahren berücksichtigt zu werden. Bieter, die eine solche Erklärung nicht abgeben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Prüfrechte des Auftraggebers
Um Transparenz während der Vertragsausführung zu gewährleisten und die Einhaltung der Pflichten überprüfen zu können, behält sich der Auftraggeber vertraglich umfassende Prüfrechte vor.
Wichtige Aspekte dieser Prüfrechte sind unter anderem:
Zugang zu relevanten Unterlagen: Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in alle für den Auftrag relevanten Dokumente und Aufzeichnungen des Auftragnehmers zu nehmen. Dazu zählen insbesondere die im Rahmen des Vertrags erstellten Rechnungen, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter, Nachweise der geleisteten Arbeitsstunden (z. B. Stundenzettel, elektronische Zeiterfassungsberichte) sowie sonstige Belege, die die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten belegen. Diese Einsichtnahme ermöglicht es dem Auftraggeber, z. B. zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen den tatsächlich erbrachten Stunden entsprechen und ob die Mitarbeiter korrekt vergütet wurden.
Ankündigung und Zeitpunkt von Prüfungen: Prüfungen werden mit angemessener Vorankündigung und während üblicher Geschäftszeiten durchgeführt. Der Auftragnehmer soll im Vorfeld informiert werden, wann und welche Unterlagen geprüft werden, sodass er sich darauf vorbereiten kann. Die Prüfungen finden zu Zeiten statt, die den laufenden Betrieb so wenig wie möglich stören. Diese Regelung stellt sicher, dass Kontrollen fair, planbar und transparent ablaufen.
Kooperationspflicht des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Überprüfungen vollumfänglich mitzuwirken. Er muss dem Prüfbefugten des Auftraggebers den erforderlichen Zugang gewähren – dies kann den Zutritt zu Betriebsstätten einschließen, sofern dort auftragsbezogene Unterlagen aufbewahrt werden – und die angeforderten Dokumente vollständig vorlegen. Zudem hat der Auftragnehmer Fragen zu erläutern und, falls nötig, verantwortliches Personal für Auskünfte bereitzustellen. Eine Verweigerung oder Behinderung einer berechtigten Prüfung stellt einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Daher wird im Vertrag festgehalten, dass die Nichtbefolgung der Prüfrechte Sanktionen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen kann.
Umfang der prüfbaren Unterlagen
Der Vertrag sollte klar umreißen, welche Unterlagen und Informationen im Rahmen des Prüfrechts eingesehen werden dürfen. Diese Transparenz schafft Verlässlichkeit für beide Seiten – der Auftraggeber weiß, welche Nachweise er verlangen kann, und der Auftragnehmer weiß, welche Dokumentationen er bereithalten muss.
Typischerweise erstreckt sich das Prüfrecht des Auftraggebers auf folgende Dokumentationsbereiche:
Lohn- und Gehaltsunterlagen: Vollständige Entgeltabrechnungen für alle im Rahmen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten (z. B. Empfangspersonal, Pförtner), einschließlich einzelner Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Überstundenaufstellungen und Zahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege etc.). Durch Einsicht in diese Unterlagen kann der Auftraggeber überprüfen, ob jeder Mitarbeiter mindestens den vereinbarten bzw. gesetzlichen Lohn erhalten hat und ob etwaige Zuschläge oder Überstunden korrekt bezahlt wurden.
Nachweise zu Sozialabgaben und Steuern: Belege über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und relevanten Steuern im Zusammenhang mit dem Auftrag. Der Auftraggeber kann z. B. vom Auftragnehmer verlangen, Bescheinigungen der Krankenkassen oder der Rentenversicherung vorzulegen, welche die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitnehmer bestätigen (Sozialversicherungsnachweise). Ebenso können steuerliche Dokumente wie Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts geprüft werden, um sicherzustellen, dass die auf die erbrachten Leistungen entfallende Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt wurde.
Arbeitszeit- und Anwesenheitsnachweise: Alle Aufzeichnungen, die die Arbeitszeit der Mitarbeiter im Rahmen des Auftrags dokumentieren, z. B. Schichtpläne, elektronische Zeiterfassungsauszüge oder handschriftliche Stundenzettel. Diese Informationen werden herangezogen, um zu verifizieren, dass die in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich geleistet wurden. Gleichzeitig kann der Auftraggeber überprüfen, ob die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften eingehalten sind (keine unerlaubten Überstunden, Ruhezeiten gewahrt etc.). Abweichungen zwischen Arbeitszeitnachweisen und Rechnungsstellung oder Auffälligkeiten wie überlange Arbeitszeiten würden hier auffallen und könnten gezielt adressiert werden.
Leistungs- und Qualitätsnachweise: Dokumentationen, die Auskunft über die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und Qualitätskriterien geben. Dazu gehören beispielsweise Berichte zur Einhaltung von Service Level Agreements (SLAs), Auswertungen von Key Performance Indicators (KPIs) oder Schicht- und Wachbücher sowie Vorfall- bzw. Ereignisprotokolle am Empfang oder Eingang. Falls der Vertrag bestimmte Leistungskennzahlen vorschreibt (etwa eine Mindestpersonalstärke am Empfang, maximale Reaktionszeiten bei Sicherheitsvorfällen oder definierte Meldeketten bei Unregelmäßigkeiten), kann der Auftraggeber anhand dieser Unterlagen prüfen, ob der Auftragnehmer die Leistung vertragsgerecht erbracht und etwaige Zwischenfälle ordnungsgemäß gehandhabt und gemeldet hat.
Durch die ausdrückliche Aufzählung der prüfbaren Unterlagen ist transparent festgelegt, welche Nachweise der Auftraggeber im Prüfungsfall sehen darf. Das schützt zum einen den Auftragnehmer, indem klar ist, dass nur auftragsbezogene Daten geprüft werden (sensibles Unternehmens-Know-how, das mit dem Auftrag nichts zu tun hat, bleibt außen vor). Zum anderen erhält der Auftraggeber genau die Informationen, die notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Verträgen zu verifizieren.
Korrektur von Verstößen
Der Leitfaden sieht vor, dass für den Fall festgestellter Non-Compliance – also Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten – klare Korrektur- und Sanktionsmechanismen definiert werden.
Sollte eine Prüfung oder anderweitige Kontrolle eine Nicht-Einhaltung ergeben, gelten folgende Grundsätze:
Pflicht zur Abhilfe auf eigene Kosten: Entdeckt der Auftraggeber einen Verstoß (z. B. dass ein Mitarbeiter unter Mindestlohn bezahlt wurde, vorgeschriebene Beiträge nicht abgeführt wurden oder falsche Abrechnungen gestellt wurden), muss der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigen. Das bedeutet: Alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen – wie etwa Nachzahlungen an betroffene Arbeitnehmer, Berichtigung von Lohnabrechnungen oder Gutschriften/Korrekturrechnungen gegenüber dem Auftraggeber – sind vom Auftragnehmer umzusetzen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Kosten entstehen. Die Verantwortung für die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands liegt also vollständig beim Auftragnehmer.
Korrekturfrist: Die Behebung des Verstoßes hat innerhalb einer festgelegten Frist zu erfolgen, typischerweise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach schriftlicher Beanstandung durch den Auftraggeber (sofern im Einzelfall keine andere Frist vereinbart wird). Innerhalb dieser Frist muss der Auftragnehmer nachweisen, dass der Verstoß behoben wurde – zum Beispiel durch Vorlage von Zahlungsnachweisen für geleistete Nachzahlungen oder anderen Korrekturdokumenten. Die klare Fristsetzung stellt sicher, dass Probleme nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen, sondern zeitnah angegangen werden.
Eskalation bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen: Der Vertrag sollte regeln, welche Konsequenzen folgen, wenn der Auftragnehmer entweder einen gravierenden Verstoß begeht oder wiederholt gegen Pflichten verstößt:
In Fällen von schweren Verstößen – etwa bewusste Gesetzesverstöße, Täuschung des Auftraggebers oder erhebliche Nachlässigkeit bei der Einhaltung der Mindeststandards – kann der Auftraggeber vertraglich definierte Vertragsstrafen verhängen. Beispielsweise könnte pro festgestelltem schwerem Verstoß eine pauschale Geldstrafe fällig werden, sofern eine solche Klausel vereinbart wurde.
Der Auftraggeber kann zudem das Zurückbehaltungsrecht nutzen, d. h. Zahlungen an den Auftragnehmer zurückhalten, bis der vertragswidrige Zustand vollständig behoben ist. Dies übt wirtschaftlichen Druck aus und motiviert den Auftragnehmer, die Mängel rasch zu beseitigen.
Bei fortgesetzten oder nicht behobenen Verstößen muss dem Auftraggeber das Recht vorbehalten sein, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund wäre etwa gerechtfertigt, wenn trotz Aufforderung keine Abhilfe geleistet wird, oder wenn erneut ähnliche Verstöße vorkommen, was auf grundlegende Unzuverlässigkeit schließen lässt. Die Kündigung beendet den Vertrag vorzeitig und dient dem Schutz des Auftraggebers vor weiteren Risiken.
Gegebenenfalls kann der Auftraggeber auch rechtliche Schritte einleiten, z. B. Schadensersatz geltend machen, falls ihm durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist, oder – insbesondere bei gesetzlichen Verstößen – die zuständigen Aufsichtsbehörden informieren. Letzteres kann für den Auftragnehmer zusätzliche aufsichtsrechtliche Folgen haben.
Durch diese abgestufte Reaktion (von Nachbesserung über Sanktionen bis hin zur Vertragsauflösung) wird deutlich, dass die Einhaltung von Compliance-Vorgaben essenziell ist. Dem Auftragnehmer wird ein Anreiz geboten, bereits kleine Abweichungen ernst zu nehmen und umgehend zu korrigieren, um härtere Konsequenzen zu vermeiden. Gleichzeitig behält der Auftraggeber geeignete Mittel in der Hand, um sein Recht auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung durchzusetzen.
Rechtlicher & Compliance-Rahmen
Die vorgesehenen Compliance-Verpflichtungen und Prüfrechte sind in Einklang mit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Standards ausgestaltet. Dies erhöht ihre Verbindlichkeit und Nachvollziehbarkeit.
Insbesondere stützen sie sich auf folgende Grundlagen:
Handelsrechtliche Buchführungs- und Rechenschaftspflicht: Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt für Unternehmen eine ordnungsgemäße Buchführung und transparente Rechnungslegung vor. Ein Auftragnehmer, der den HGB-Vorgaben folgt, hält seine Geschäftsvorfälle lückenlos fest und bewahrt Belege geordnet auf. Die vertraglichen Prüfrechte knüpfen daran an: Sie ermöglichen dem Auftraggeber, diese Aufzeichnungen (z. B. Rechnungsbücher, Belege) einzusehen und auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dadurch wird die finanzielle Redlichkeit des Auftragnehmers überwachbar. Kurz gesagt, HGB-konforme Buchführung auf Seiten des Auftragnehmers bildet die Grundlage dafür, dass der Auftraggeber im Prüfungsfall belastbare Daten vorfindet.
Vergaberecht und Transparenz: Im öffentlichen Auftragswesen (Vergaberecht) gilt der Grundsatz, dass soziale und gesetzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt und überwacht werden dürfen. Gemäß § 97 GWB und den einschlägigen EU-Vergaberichtlinien können Vertragsklauseln eingefügt werden, die die Einhaltung von Arbeits-, Tarif-, und Sozialstandards verlangen. Die in diesem Leitfaden empfohlenen Anforderungen – etwa die Vorlage von Compliance-Erklärungen im Angebot und das Einräumen von Prüfrechten – entsprechen diesen vergaberechtlichen Möglichkeiten. Sie fördern Transparenz und stellen sicher, dass alle Bieter den gleichen Bedingungen unterworfen werden und der schließlich beauftragte Dienstleister kontinuierlich auf die Einhaltung der Regeln überprüft werden kann. Dies kommt auch dem Gleichbehandlungsgebot und der Integrität des Vergabeverfahrens zugute.
Datenschutz (DSGVO): Prüfungsmaßnahmen dürfen nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Sobald personenbezogene Daten von Mitarbeitern (wie Namen, Kontaktinformationen, Gehaltsdetails, Arbeitszeiten) im Rahmen von Audits verarbeitet werden, greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Vertrag muss daher vorsehen, dass:
Zweckbindung: Die im Audit erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Vertragseinhaltung verwendet werden.
Vertraulichkeit und Zugriffsbeschränkung: Nur autorisierte Personen (z. B. vom Auftraggeber benannte Prüfer) dürfen Zugriff auf solche Daten erhalten, und diese Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Informationen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
Datensicherheit und Löschung: Jegliche Unterlagen oder Kopien mit personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber im Zuge der Prüfung erhält, sind sicher zu verwahren und nach Abschluss der Prüfung bzw. nach Erreichen ihres Zwecks wieder zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – müssen zudem sicherstellen, dass die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer gewahrt bleiben (z. B. Auskunftsrechte, Schutz vor unbefugter Weitergabe ihrer Daten). Gegebenenfalls ist es ratsam, eine separate Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarung für den Umgang mit Mitarbeiterdaten im Prüfungsfall abzuschließen. So wird die Balance hergestellt zwischen dem berechtigten Informationsinteresse des Auftraggebers und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.
Qualitäts- und Compliance-Standards: Der Auftragnehmer wird angehalten, ein internes System zur Einhaltung von Vorschriften und zur Dokumentation vorzuhalten, das idealerweise an anerkannten Standards ausgerichtet ist. Ein Beispiel ist ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001, das dokumentierte Prozesse, regelmäßige interne Audits und kontinuierliche Verbesserung vorsieht – all das unterstützt auch die Erfüllung von Compliance-Vorgaben. Darüber hinaus zeugt eine Orientierung an internationalen Compliance-Standards wie ISO 37301 (Compliance-Management-Systeme) von einem systematischen Ansatz, Gesetzestreue in der Unternehmensorganisation zu verankern. Ebenso signalisiert eine Zertifizierung nach ISO 37001 (Anti-Korruptions-Managementsysteme), dass der Dienstleister aktive Maßnahmen gegen Bestechung und Korruption implementiert hat. Solche Zertifizierungen sind zwar nicht gesetzlich verlangt, können aber vom Auftraggeber positiv bewertet werden. Sie bieten die Sicherheit, dass der Dienstleister externe Prüfungen durchlaufen hat und strukturiert daran arbeitet, Compliance-Risiken zu beherrschen.
Anforderungen an Einreichung und Überprüfung
Bereits während der Ausschreibung und vor Vertragsschluss sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Compliance-Fähigkeit der Bieter sicherzustellen. Dadurch wird gewährleistet, dass nur solche Unternehmen zum Zuge kommen, die die hohen Anforderungen erfüllen können.
Wesentliche Anforderungen sind:
Compliance-Erklärung im Angebot: Jeder Bieter muss mit seinen Angebotsunterlagen eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der er die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften bestätigt (siehe oben: Arbeitsrecht, MiLoG, ArbZG, Steuer- und Sozialversicherungsrecht etc.). In dieser Eigenerklärung sollte der Bieter auch zusichern, dass gegen ihn keine schwerwiegenden Rechtsverstöße bekannt oder anhängig sind, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen. Dazu gehört insbesondere die Angabe, dass keine erheblichen Bußgeldbescheide oder Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Steuer- und Sozialgesetze vorliegen. Diese schriftliche Zusicherung ist ein K.-o.-Kriterium: Bieter, die sie nicht abgeben oder falsche Angaben machen, können ausgeschlossen werden. Für den Auftraggeber ist die Eigenerklärung ein wichtiges Instrument, um die Vorauswahl auf rechtstreue Unternehmen einzugrenzen.
Anerkennung der Prüfrechte als Vertragsbedingung: Die Ausschreibungsunterlagen sollten die vorgesehenen Prüfrechts-Klauseln (Einsichts- und Zugriffsrechte des Auftraggebers) bereits enthalten, etwa im Vertragsentwurf oder den besonderen Vertragsbedingungen. Der Bieter muss im Rahmen seines Angebots bestätigen, dass er mit diesen Bedingungen einverstanden ist. Die Abgabe des Angebots gilt im Regelfall als Einverständnis zu den ausgeschriebenen Vertragsbedingungen. Damit steht fest, dass der letztendlich beauftragte Dienstleister die Prüfrechte akzeptiert und vertraglich gebunden ist, deren Ausübung zu ermöglichen. Ein späterer Widerspruch gegen die Prüfungsrechte ist somit ausgeschlossen.
Prüfung (Due Diligence) vor Zuschlag: Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, den voraussichtlich zu beauftragenden Bieter vor finaler Zuschlagserteilung einer zusätzlichen Überprüfung zu unterziehen. In dieser Phase kann der Bieter aufgefordert werden, ergänzende Nachweise für seine Compliance-Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Beispielsweise könnte der Auftraggeber verlangen:
Behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Vorlage aktueller Bescheinigungen des Finanzamts, dass keine Steuerrückstände bestehen, und der Sozialversicherungsträger, dass alle fälligen Beiträge bezahlt wurden.
Referenzen und Erfahrungsnachweise: Kontakte zu früheren Auftraggebern oder Projekten, bei denen der Bieter vergleichbare Dienstleistungen erbracht hat, um Rückmeldungen über dessen Zuverlässigkeit und Vertragsperformance einzuholen.
Interne Richtlinien und Zertifikate: Einsicht in vorhandene Unternehmensrichtlinien (z. B. Arbeitszeitregelungen, Code of Conduct, Compliance-Richtlinien) oder Nachweis von Zertifizierungen (z. B. ISO-Zertifikate für Qualitäts- oder Compliance-Management), welche die Versprechen aus der Angebotsphase untermauern.
Diese Due-Diligence-Prüfung dient dazu, die Glaubwürdigkeit der Bieterangaben zu untermauern und Risiken auszuschließen. Sollten sich in dieser Phase Unstimmigkeiten oder Zweifel ergeben (z. B. fehlende Nachweise, Widersprüche in den Angaben), kann der Auftraggeber noch reagieren, bevor er vertraglich gebunden ist – etwa durch Aufklärungsfragen, Auflagen für den Vertragspartner oder im Extremfall durch Nicht-Zuschlagserteilung an diesen Bieter.
Folgendes gestufte Vorgehen hat sich bewährt:
Ausschlusskriterium (Mindestanforderung): Bestimmte Compliance-Vorgaben sind als nicht verhandelbare Mindestkriterien festzulegen. Das heißt, nur Bieter, die die geforderten Erklärungen und Zustimmungen (z. B. Compliance-Eigenerklärung, Anerkennung der Vertragsklauseln zu Prüfrechten) uneingeschränkt abgeben, kommen für den Zuschlag in Frage. Erfüllt ein Bieter diese Grundvoraussetzungen nicht, wird sein Angebot vom Verfahren ausgeschlossen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass kein Auftrag an ein Unternehmen geht, das nicht bereit ist, sich vertraglich zur Einhaltung der Gesetze und Transparenz zu verpflichten.
Qualitative Bewertung der Compliance-Organisation: Über die Mindestanforderungen hinaus kann im Rahmen der technischen/qualitativen Angebotsbewertung die Ausgestaltung des Compliance-Managements beim Bieter eine Rolle spielen. Es empfiehlt sich, einen bestimmten Punktwert dafür vorzusehen, wie der Bieter seine Gesetzestreue organisiert und gewährleistet. Anhand der Angebotsunterlagen können z. B. folgende Fragen bewertet werden: Verfügt der Bieter über einen Compliance-Beauftragten oder eine zuständige Stelle im Unternehmen? Gibt es regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu relevanten Themen (etwa Arbeitsrecht, Datenschutz)? Existieren interne Kontrollmechanismen, z. B. ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lohnabrechnung oder interne Audits? Hat der Bieter bereits Erfahrungen mit ähnlichen Aufträgen und kann er nachweisen, dass dort alle Auflagen erfüllt wurden? Bieter, die in diesen Bereichen überzeugende Konzepte darlegen (etwa ein dokumentiertes Compliance-Programm oder ein Qualitätsmanagementhandbuch, das auch Compliance abdeckt), sollten eine bessere Wertung erhalten als solche, die lediglich das Minimum erfüllen. Damit fließt die Fähigkeit zur rechtskonformen Leistungserbringung unmittelbar in die Zuschlagsentscheidung ein.
Bonus für Zertifizierungen: Falls einige Bieter über besondere Zertifizierungen verfügen, kann dies mit Zusatzpunkten honoriert werden. Zu denken ist hier an Zertifikate wie ISO 37301 (Compliance-Management-Systeme) oder ISO 37001 (Anti-Korruptions-Managementsysteme). Der Besitz solcher Zertifikate bedeutet, dass das Unternehmen sein Compliance- oder Anti-Korruptions-Management von unabhängiger Stelle prüfen ließ und bestimmten internationalen Standards entspricht. Auch wenn derartige Zertifikate in der Sicherheits- und Empfangsdienstleistungsbranche noch nicht flächendeckend verbreitet sind, sendet ihre positive Berücksichtigung ein Signal: Der Auftraggeber schätzt proaktive Compliance-Maßnahmen und ist bereit, dies bei der Bewertung anzuerkennen. Das kann einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in Zukunft verstärkt in Compliance zu investieren.
Durch diese Kombination aus harten Ausschlusskriterien und weichen Wertungspunkten wird im Vergabeverfahren ein Gleichgewicht geschaffen: Einerseits wird sichergestellt, dass kein unzuverlässiger Bieter zum Zuge kommt, andererseits erhalten diejenigen einen Vorteil, die nachweislich mehr tun, als nur das Minimum einzuhalten. So gewinnt im Idealfall ein Bieter, der ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis mit hoher Compliance-Kompetenz verbindet.
Laufende Überwachung und Durchsetzung
Die Verpflichtung zur Compliance dauert über die gesamte Vertragslaufzeit an.
Der Auftraggeber sollte daher Mechanismen etablieren, um die Einhaltung der Regeln fortlaufend zu überwachen, und klar regeln, wie auf etwaige Verstöße während der Leistungserbringung reagiert wird:
Regelmäßige Compliance-Kontrollen: Es empfiehlt sich, planmäßige Überprüfungen in den Vertragsablauf einzubauen. Beispielsweise kann vertraglich festgelegt werden, dass der Auftraggeber jährlich ein Audit der relevanten Unterlagen durchführen darf (oder zu bestimmten Stichtagen, etwa nach jedem vollen Vertragsjahr). Zusätzlich können Stichproben in unregelmäßigen Abständen erfolgen – zum Beispiel die unangekündigte Überprüfung einzelner Lohnabrechnungen oder das spontane Verlangen nach Einsicht in aktuelle Arbeitszeitnachweise. Weiterhin sollten turnusmäßige Meetings zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (etwa viertel- oder halbjährlich) stattfinden, in denen Compliance als fester Tagesordnungspunkt behandelt wird. In diesen Gesprächen können beide Seiten Themen wie bevorstehende gesetzliche Änderungen, Erfahrungen aus zurückliegenden Prüfungen oder Verbesserungspotenziale offen besprechen. Solche kontinuierlichen Kontrollen und Dialoge signalisieren dem Auftragnehmer, dass der Auftraggeber stets ein Auge auf die Einhaltung der Regeln hat, und helfen, Probleme frühzeitig zu erkennen.
Jährliche Compliance-Bestätigung: Der Auftragnehmer sollte verpflichtet werden, dem Auftraggeber jährlich eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, dass er alle einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag einhält. Diese Bestätigung kann in Form eines kurzen Compliance-Berichts oder eines von der Geschäftsführung unterschriebenen Schreibens erfolgen. Darin könnte der Auftragnehmer z. B. erklären, dass im abgelaufenen Vertragsjahr sämtliche Mitarbeiter nach den geltenden Tarifen und Mindestlöhnen bezahlt wurden, alle Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt sind und keine Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen stattgefunden haben. Falls möglich, untermauert der Auftragnehmer diese Selbstauskunft mit objektiven Nachweisen – etwa einer aktuellen Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, der die ordnungsgemäße Entlohnung und Abgabenleistung bestätigt. Diese regelmäßige Dokumentation schafft Vertrauen und hält das Thema Compliance präsent. Sie dient zugleich als Nachweis, den der Auftraggeber im Bedarfsfall (intern oder gegenüber Aufsichtsstellen) vorlegen kann, um zu zeigen, dass er seiner Kontrollpflicht nachkommt.
Klare Sanktions- und Eskalationsregeln: Der Vertrag muss eindeutig festhalten, welche Schritte folgen, wenn während der Vertragsausführung ein Verstoß festgestellt wird.
Wie bereits im Abschnitt zur Korrektur von Verstößen beschrieben, sind Eskalationsstufen vorzusehen:
Verwarnung und Nachbesserung: Bei leichten Verstößen oder erstmaligen Auffälligkeiten erhält der Auftragnehmer eine offizielle Rüge bzw. Abmahnung mit der Aufforderung, den Mangel umgehend abzustellen. Hierbei kann eine kurze Frist gesetzt werden, je nach Sachverhalt.
Vertragsstrafe/Zahlungskürzung: Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Strafe geltend machen oder vorübergehend Zahlungen einbehalten, bis der Auftragnehmer nachweist, dass der Verstoß behoben ist. Die Höhe eventueller Vertragsstrafen und die Modalitäten der Zahlungskürzung müssen im Vertrag klar definiert sein, um wirksam vollzogen werden zu können.
Kündigung und weitere Konsequenzen: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. nachgewiesener systematischer Unterschreitung des Lohnniveaus, Einsatz illegaler Arbeitskräfte, fortgesetzte Nichtabführung von Sozialbeiträgen trotz Mahnung oder vergleichbar gravierende Verstöße) ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Zusätzlich kann der Auftragnehmer – insbesondere bei öffentlichen Aufträgen – in einem solchen Fall in Register wie dem Wettbewerbsregister eingetragen werden, was seine Eignung für zukünftige Ausschreibungen beeinträchtigt. Gegebenenfalls werden auch Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet, falls der Verdacht auf Straftatbestände (wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Sozialversicherungsbetrug) besteht.
Durch diese vorausschauend geregelten Abläufe zur Durchsetzung der Compliance bleibt der Auftraggeber handlungsfähig, wenn Probleme auftreten. Dem Auftragnehmer ist von Beginn an klar, dass Compliance-Verstöße ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Dies hat eine abschreckende Wirkung und fördert die Eigenanstrengungen des Auftragnehmers, interne Kontrollen und Sorgfaltsmaßnahmen hochzuhalten. Letztlich schützen regelmäßige Überwachung und konsequente Durchsetzung sowohl den Auftraggeber – der die Gewissheit hat, dass der Vertrag rechtmäßig erfüllt wird – als auch die Beschäftigten und alle Beteiligten, deren Rechte und Interessen gewahrt bleiben.
