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Leitfaden zur NDA (Vertraulichkeitsvereinbarung) für Pforten- und Empfangsdienste

Leitfaden zur NDA (Vertraulichkeitsvereinbarung) für Pforten- und Empfangsdienste

Pforten- und Empfangsbereiche im Facility Management gehen täglich mit sensiblen Daten und Abläufen um. Dazu gehören persönliche Informationen von Besuchern sowie sicherheitsrelevante Verfahrensanweisungen, die den Zugang zur Einrichtung betreffen. Jede Verletzung der Vertraulichkeit in diesen Bereichen kann schwerwiegende Folgen haben – von rechtlicher Haftung und behördlichen Geldbußen bis hin zu Reputationsschäden und Risiken für die Betriebssicherheit. So können Mandanten und Kunden das Vertrauen in die Fähigkeit eines Dienstleisters verlieren, Daten zu schützen, was zu Geschäftsverlusten führt, und Aufsichtsbehörden können Strafen verhängen, wenn vertrauliche oder personenbezogene Informationen nicht angemessen gesichert werden. Insbesondere in sicherheitssensiblen oder regulierten Umgebungen kann bereits ein geringfügiges Leck – etwa die unbefugte Weitergabe von Besucherprotokollen oder Zutrittsverfahren – erhebliche Gefahren nach sich ziehen. Dieser Leitfaden definiert daher klare Vertraulichkeitsverpflichtungen und Durchsetzungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass kritische Informationen, die im Empfangs- und Pfortendienst anfallen, streng geschützt werden. Durch die Verankerung strikter Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) in die Ausschreibung, die Vergabe und das laufende Vertragsmanagement von Empfangsdiensten stellt die Organisation die Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften sicher und beugt unbefugter Offenlegung vor. Ziel ist es, eine Vertraulichkeitskultur zu schaffen, in der alle Beteiligten – vom Dienstleistungsunternehmen bis hin zu jedem einzelnen Empfangs- oder Sicherheitspersonal – ihre Pflicht kennen, sensible Daten und Abläufe jederzeit zu schützen.

Verpflichtende NDA-Vereinbarung

Vertraulichkeit muss als verbindliche Voraussetzung für die Teilnahme an Pforten- und Empfangsdienstleistungen festgelegt werden. Alle Bieter und ihr Personal sind verpflichtet, Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements, NDAs) abzuschließen, um am Ausschreibungs- und Vergabeprozess teilzunehmen und den Auftrag ausführen zu dürfen. NDA auf Unternehmensebene: Jeder Servicedienstleister muss bereits vor Vertragsbeginn – idealerweise schon im Rahmen der Zuschlagserteilung – eine Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Auftraggeber unterzeichnen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass während der Ausschreibung oder Verhandlung übermittelte vertrauliche Informationen (z.B. interne Sicherheitsvorgaben, Besucherstatistiken, Zutrittsregelungen) geschützt bleiben. NDA auf Mitarbeiterebene: Darüber hinaus muss jede Person, die beim Auftragnehmer für den Einsatz im Empfangs- oder Pfortendienst vorgesehen ist, vor Dienstantritt eine individuelle Vertraulichkeitserklärung bzw. ein NDA unterzeichnen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von sämtlichen eingesetzten Mitarbeitern (und ggf. Unterauftragnehmern) eine unterschriebene Geheimhaltungsverpflichtung einzuholen. Entscheidend ist, dass diese Vertraulichkeitsverpflichtungen auch über die Vertragsdauer hinaus gültig bleiben, solange die betreffenden Informationen vertraulich sind. Mit anderen Worten: Selbst nach Ende des Dienstleistungsvertrags oder nach dem Ausscheiden einzelner Mitarbeiter dürfen keine geschützten Informationen preisgegeben werden, bis diese Informationen ihren sensitiven Charakter verlieren. Durch die verpflichtende NDA-Vereinbarung auf Unternehmens- und Mitarbeiterebene stellt der Auftraggeber von Beginn an unmissverständlich klar, dass er keinerlei Informationslecks toleriert. Sollte ein Bieter die Unterzeichnung der NDA verweigern oder die darin festgelegten Bedingungen nicht akzeptieren, wird er vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.

Geltungsbereich der Vertraulichkeit

Es ist von entscheidender Bedeutung, den Geltungsbereich der vertraulichen Informationen im NDA genau festzulegen, damit alle Beteiligten wissen, was geschützt werden muss. Die Geheimhaltungsvereinbarung sollte die Kategorien von sensiblen Informationen klar aufzählen, denen der Dienstleister und sein Personal im Rahmen des Empfangs-/Pfortendienstes begegnen.

Im vorliegenden Kontext gelten typischerweise folgende Informationen als „vertraulich“ und damit vom NDA erfasst:

  • Besucherdaten: Alle personenbezogenen Daten von Besuchern, Gästen, Lieferanten oder sonstigen externen Personen, die das Objekt betreten. Hierunter fallen Name, Kontaktdaten, Ausweisinformationen (z.B. Personalausweisnummern), Kfz-Kennzeichen, Besucherlisten/-protokolle, Angaben zum Besuchszweck und zum Ansprechpartner im Haus sowie Empfangs- oder Liefernachweise (z.B. wer ein Paket in Empfang genommen hat). Solche personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz (DSGVO) und müssen vertraulich behandelt werden. Insbesondere Besuchsregister enthalten ähnliche Angaben wie Kundenlisten und sind daher mit derselben Sorgfalt zu schützen. Die unbefugte Weitergabe oder zweckfremde Nutzung von Besucherdaten ist strikt untersagt.

  • Sicherheitsverfahren und -protokolle: Alle Abläufe, Methoden und Maßnahmen, die die Zugangs- und Objektsicherheit betreffen. Dazu gehören Zutrittskontrollverfahren (z.B. Ausweis- oder Schließkartensysteme), Anweisungen zur Besucherregistrierung, Standorte und Funktionsweisen von Überwachungskameras, Alarm- und Notfallpläne, Reaktionsprotokolle bei Sicherheitsvorfällen, interne Kommunikationscodes im Sicherheitsdienst, etc. Derartige Sicherheitsabläufe sind als geheim einzustufen, da ihre Bekanntmachung Unbefugten ermöglichen könnte, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen. Beispielsweise sind interne Alarmierungswege, die Vorgehensweise bei der Kontrolle von Lieferanten an der Pforte oder vertrauliche Wachbuch-Einträge streng vertraulich zu behandeln. Selbst scheinbar alltägliche Routinen (wie die Prüfverfahren von Ausweisen oder die Schlüsselausgabe) fallen unter das NDA, da sie Einblick in das Sicherheitskonzept geben.

  • Betriebliche Informationen (Operational Information): Alle internen Abläufe und organisatorischen Details des Empfangs- und Pfortendienstes, die nicht öffentlich bekannt sind. Dies kann Dienst- und Schichtpläne, interne Telefonverzeichnisse oder Rufnummern, Übergaberoutinen zwischen Schichten, Ablaufpläne für Anlieferungen und Abholungen, Zugangsregelungen für Dienstleister, u.ä. umfassen. Auch interne Richtlinien, Handbücher, Checklisten oder Einarbeitungsunterlagen, die der Auftraggeber dem Empfangspersonal zur Verfügung stellt, sind vertraulich. Kurz: jegliche interne Information über die Betriebs- und Sicherheitsorganisation im Empfangsbereich gilt als vertraulich, sofern sie nicht ohnehin öffentlich zugänglich ist.

Durch eine explizite Nennung von Besucherdaten, Sicherheitsabläufen und betrieblichen Interna im NDA wird ein umfassender Schutz gewährleistet. Jede Geheimhaltungsvereinbarung sollte eine möglichst weit gefasste Definition von „vertraulichen Informationen“ enthalten, die konkret an den Leistungsumfang angepasst ist, damit keine Unklarheit besteht, was darunter fällt. Es ist sinnvoll, Beispiele anzuführen und deutlich zu machen, dass Informationen in jeglicher Form (schriftlich, mündlich, elektronisch) geschützt sind. Üblich ist zugleich die Auflistung von Ausnahmen: z.B. Informationen, die bereits öffentlich bekannt oder ohne Verletzung der NDA öffentlich geworden sind, oder solche, die dem Dienstleister schon vorab auf legalem Wege bekannt waren, sind typischerweise vom Schutz ausgenommen. Ebenso darf die Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des Dienstleisterunternehmens oder an dessen Unterauftragnehmer nur auf Need-to-know-Basis erfolgen, d.h. nur an Personen, die diese Information für die Aufgabenerfüllung benötigen und die ihrerseits der NDA unterliegen. Insgesamt folgt diese klare Abgrenzung bewährten Richtlinien: Eine gut formulierte NDA identifiziert die schützenswerten Informationsarten eindeutig und stimmt den Schutzumfang auf die Bedürfnisse des Auftraggebers und die Rolle des Mitarbeiters ab. So wissen alle Beteiligten genau, welche Informationen unter keinen Umständen nach außen gelangen dürfen.

Rechtlicher und vertraglicher Rahmen

Sämtliche Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Leitfadens sowie die NDAs selbst sind im deutschen Rechtsrahmen verankert, um ihre Durchsetzbarkeit und Rechtskonformität sicherzustellen. Vertragliche Grundlagen: Die NDA stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar, der den Regeln des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) unterliegt. Für den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ist keine besondere Form vorgeschrieben; üblich und empfehlenswert ist jedoch die Schriftform. Eine im beiderseitigen Einvernehmen unterzeichnete NDA entfaltet bindende Wirkung (gegebenenfalls genügt auch ein Austausch signierter Dokumente per E-Mail nach § 127 Abs.2 BGB). Die in der NDA enthaltenen Klauseln müssen außerdem mit dem deutschen Arbeitsrecht im Einklang stehen, da sie einzelne Arbeitnehmer binden. So ist bereits kraft Arbeitsvertrag häufig eine Verschwiegenheitspflicht gegeben, doch dient die NDA dazu, diese Verpflichtung ausdrücklich und ggf. über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus festzuschreiben. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass Arbeitnehmerrechte nicht unzulässig beschnitten werden – etwa darf eine NDA Mitarbeitenden nicht pauschal verbieten, gesetzlich geschützte Vorgänge zu melden (Stichwort Whistleblowing). Datenschutzrecht: Soweit im Empfangsdienst personenbezogene Daten (insbesondere Besucherdaten) verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Der Auftraggeber fungiert hier als „Verantwortlicher“, der Auftragnehmer als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Art. 28 DSGVO. Dementsprechend muss neben der NDA auch ein Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement) abgeschlossen werden, der Rechte und Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Die NDA und die vertraglichen Vertraulichkeitsklauseln spiegeln diese Anforderungen wider: Sie verpflichten den Dienstleister, alle personenbezogenen Informationen gemäß DSGVO nur zweckgebunden und nach Weisung zu verarbeiten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Verstöße gegen den Datenschutz können erhebliche Bußgelder nach sich ziehen und werden als Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen gewertet.

Die Wahrung von personenbezogenen vertraulichen Daten (z.B. das Besucherregister) ist somit nicht nur vertragliche Pflicht, sondern gesetzliche Anforderung:

  • Geschäftsgeheimnisse und gesetzlicher Schutz: Über personenbezogene Daten hinaus können bestimmte operative Informationen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gelten. Nach diesem Gesetz – welches die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in deutsches Recht umgesetzt hat – müssen Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, um Know-how oder interne Informationen als Geschäftsgeheimnis schützen zu können. NDAs mit externen Dienstleistern stellen eine solche Maßnahme dar. Indem der Auftraggeber vom Empfangsdienstleister eine NDA verlangt, kommt er seiner Obliegenheit nach, sensible interne Informationen (z.B. Sicherheitskonzepte, Abläufe) vertraglich abzusichern. Im Streitfall stärkt das die Rechtsposition des Auftraggebers, etwa um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Geheimnisverrats geltend zu machen. Durchsetzbarkeit der NDA: Korrekt formulierte Vertraulichkeitsvereinbarungen sind in Deutschland grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar. Das deutsche Recht erkennt eine Pflicht zur Verschwiegenheit schon während Vertragsverhandlungen an und legt großen Wert auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Allerdings darf eine NDA keine unzulässigen Inhalte enthalten – beispielsweise kann sie Whistleblower nicht legal zum Schweigen über rechtswidrige Vorgänge verpflichten. Unsere NDAs sind daher so ausgestaltet, dass sie keine gesetzeswidrigen Klauseln enthalten. Insbesondere wird klargestellt, dass gesetzlich vorgesehene Melderechte (z.B. bei Straftaten oder über das Hinweisgebersystem) von der Verschwiegenheitspflicht unberührt bleiben.

  • Wesentliche Vertragsverletzung und Rechtsbehelfe: Im Vertragswerk mit dem Dienstleister wird ausdrücklich festgelegt, dass ein Verstoß gegen die NDA oder die Vertraulichkeitsklausel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist geschäfts- und sicherheitskritisch, sodass ihr Bruch dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gibt. Die NDA selbst sollte eine Rechtsbehelfs-Klausel enthalten, die dem Auftraggeber im Verletzungsfall bestimmte Ansprüche zusichert – insbesondere das Recht, auf Unterlassung zu klagen (einstweilige Verfügung) und Schadensersatz vom Verletzer zu fordern. Diese Klausel dient der Abschreckung und vereinfacht zugleich die Anspruchsdurchsetzung, da der Vertragsverstoß klar definiert ist. Bei Verletzung der Verschwiegenheit kann der Auftraggeber den entstehenden Schaden geltend machen; dazu zählen direkte finanzielle Schäden, Folgeschäden (etwa infolge eines Reputationsverlusts oder Bußgeldern) und Aufwendungen für Gegenmaßnahmen. Falls angemessen, können im Vertrag auch Vertragsstrafen für jeden einzelnen Verstoß vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (§ 340 BGB) kann im Voraus festlegen, welchen Betrag der Auftragnehmer im Verletzungsfall zahlen muss, ohne dass der genaue Schaden nachgewiesen werden muss. Wichtig ist, dass die Konsequenzen eines NDA-Verstoßes für den Auftragnehmer klar benannt sind, damit dieser sich der Ernsthaftigkeit bewusst ist. Zusammengefasst steht der Vertraulichkeitsschutz auf einem soliden rechtlichen Fundament: Die Pflichten sind mit den Vorgaben des BGB, Arbeitsrechts und der DSGVO verzahnt und eine Verletzung wird als erheblicher Vertragsbruch mit entsprechenden Rechtsfolgen definiert. Dies gewährleistet, dass der Auftraggeber im Ernstfall wirksame Mittel zur Hand hat, um sein berechtigtes Interesse am Geheimnisschutz durchzusetzen.

Verankerung im Ausschreibungsprozess

Um die oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen praktisch umzusetzen, werden sie gezielt in den Beschaffungs- und Ausschreibungsprozess integriert. Ausschreibungsunterlagen: Bereits in der Ausschreibungsphase wird von jedem Bieter verlangt, zusammen mit seinem Angebot eine unterzeichnete NDA auf Unternehmensebene einzureichen. Der Auftraggeber stellt dafür ein standardisiertes NDA-Muster zur Verfügung (Anhang der Ausschreibung), das von der Rechtsabteilung vorformuliert wurde. Jeder Bieter muss dieses Dokument rechtsverbindlich unterschreiben (durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter) und mit den Angebotsunterlagen zurückgeben. Ohne Vorlage dieser unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung wird das Angebot nicht gewertet. Auf diese Weise ist garantiert, dass alle vertraulichen Inhalte der Ausschreibung – etwa detaillierte Leistungsbeschreibungen, Pläne der Empfangsbereiche, Sicherheitsanforderungen oder im Bieterfragenprozess mitgeteilte Zusatzinformationen – von den Bietern nicht an Dritte weitergegeben oder zweckentfremdet werden. Die Ausführung einer NDA vor Informationsaustausch entspricht dabei dem Best Practice im Beschaffungswesen, wonach sensible Unterlagen nur gegen Geheimhaltungsverpflichtung herausgegeben werden. Sollte ein Bieter diese Bedingung nicht erfüllen, scheidet er aus dem Verfahren aus (Ausschluss wegen Nichteinhaltung der Ausschreibungsbedingungen).

Personalspezifische NDAs vor Einsatz: Nach der Zuschlagserteilung und vor Leistungsbeginn muss der beauftragte Dienstleister sicherstellen, dass sämtliche eingesetzten Mitarbeiter individuelle Vertraulichkeitsverpflichtungen unterzeichnet haben. Der Auftraggeber wird dem Dienstleister hierfür geeignete Muster (z.B. Einzelverpflichtungserklärungen für Mitarbeiter) zur Verfügung stellen, die inhaltlich der Unternehmens-NDA entsprechen. Typischerweise lässt der Dienstleister alle vorgesehenen Empfangskräfte, Wachleute oder Teamleiter eine solche Erklärung unterschreiben. Diese werden dann dem Auftraggeber ausgehändigt bzw. auf Verlangen vorgelegt. Überprüfung bei Vertragseinrichtung: Im Rahmen des Onboardings und der Vorbereitung des Dienstleistungsbeginns prüft der Auftraggeber bzw. sein Vertrags- oder Sicherheitsmanagement die Einhaltung dieser Verpflichtung. Konkret wird vor Ort oder anhand von Dokumenten kontrolliert, ob für jede angekündigte Arbeitskraft eine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung vorliegt. Mitarbeiter, die diese nicht unterzeichnet haben, dürfen nicht im Objekt eingesetzt werden. Zudem wird der Dienstleister angehalten, seine Mitarbeiter beim Start durch eine Schulung oder Einweisung für das Thema Vertraulichkeit zu sensibilisieren – idealerweise in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. So könnte beispielsweise bei der Objektunterweisung am ersten Einsatztag noch einmal auf die besonderen Geheimhaltungspflichten hingewiesen werden (z.B. kein Plaudern über Prominenten-Besuche, sicheres Wegschließen von Besucherausweisen etc.). Falls während der Vertragslaufzeit neues Personal hinzustößt, ist das Verfahren analog: Vor Arbeitsaufnahme ist die NDA zu unterschreiben und zu übermitteln, andernfalls wird der Zugang verweigert.

Durch diese fest etablierten Abläufe ist die Vertraulichkeit vom ersten Tag der Ausschreibung an mitgedacht. Zusammengefasst: Die Einreichung einer unterzeichneten NDA ist fester Bestandteil des Angebots; der Vertragsbeginn wird davon abhängig gemacht, dass alle Einsatzkräfte individuelle NDAs unterzeichnet haben; der Auftraggeber kontrolliert dies beim Onboarding. Diese Integration hat auch einen gewissen Filtereffekt: Ein Bieter, der schon in der Angebotsphase zögert, eine NDA zu unterschreiben oder der diese Anforderung übersieht, zeigt damit, dass er möglicherweise die Wichtigkeit von Informationssicherheit unterschätzt – ein deutliches Warnsignal in einem sicherheitskritischen Auftrag. Seriöse Dienstleister hingegen werden bereitwillig kooperieren und möglicherweise sogar eigene strenge interne Regeln zum Geheimnisschutz vorweisen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Zuge der Angebotsbewertung Nachweise oder Konzepte der Bieter zur Vertraulichkeit anzufordern (etwa Beschreibung, wie das Unternehmen generell mit vertraulichen Kundendaten umgeht, oder ob alle Mitarbeiter Arbeitsverträge mit Verschwiegenheitsklauseln haben). Insgesamt wird durch diese verfahrenstechnische Verankerung sichergestellt, dass Vertraulichkeit nicht nur eine Klausel auf dem Papier bleibt, sondern von Anfang an gelebte Praxis im Projekt wird.

Bewertungskriterien bei der Vergabe

Vertraulichkeits-Compliance ist nicht nur formale Voraussetzung, sondern fließt auch qualitativ in die Bewertung der Angebote ein. Ausschlusskriterium: Zunächst gilt: Jeder Bieter, der die geforderten Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht einhält (sei es durch Nichtvorlage der unterschriebenen NDA oder Ablehnung der Bedingungen), wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dieses K.O.-Kriterium stellt sicher, dass nur solche Unternehmen im Rennen bleiben, die sich vorbehaltlos zum Geheimnisschutz verpflichten. (Zur Verdeutlichung: Wenn ein Anbieter sich weigern würde, die NDA zu unterzeichnen, „nimmt er sich selbst aus dem Spiel“ – eine solche Weigerung würde als mangelndes Sicherheitsbewusstsein gewertet und führt zum sofortigen Ausschluss.) Alle verbleibenden Angebote erfüllen demnach die Mindestanforderung in puncto Vertraulichkeit.

Wertung von Mehrwerten: Über diese Mindestanforderung hinaus werden Angebote positiv berücksichtigt, die überdurchschnittliche Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards nachweisen. Im Rahmen der Qualitätsbewertung können hierfür entsprechende Kriterien oder Bonuspunkte vorgesehen sein. Beispielsweise wird ein Bieter, der eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung vorlegt, einen Vorteil haben. Eine ISO 27001-Zertifizierung belegt, dass der Anbieter ein Informationssicherheits-Managementsystem implementiert hat und hohen internationalen Standards für Datensicherheit gerecht wird. Für öffentliche Aufträge und generell im Umgang mit vertraulichen Daten ist diese Zertifizierung ein starkes Signal, dass das Unternehmen Risiken proaktiv managt und wirksame Sicherheitskontrollen etabliert hat. In vielen Fällen wird ISO 27001 mittlerweile sogar explizit in Ausschreibungen erwähnt – entweder als Voraussetzung oder als Zuschlagskriterium – da es zeigt, dass ein Dienstleister sensible Informationen schützen kann und ernst nimmt. Ein nach ISO 27001 zertifiziertes Unternehmen kann daher in der Bewertungsmatrix (z.B. im Kriterium „Qualität/Sicherheit“) zusätzliche Punkte erhalten.

Ebenfalls positiv gewichtet wird, wenn ein Bieter nachweisen kann, dass er interne Mechanismen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit etabliert hat, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Ein Beispiel ist ein internes Whistleblowing- oder Hinweisgebersystem. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland im Juli 2023 sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, interne Meldestellen für Hinweise auf Missstände einzurichten. Ein Bieter, der ein solches System besitzt und aktiv betreibt, zeigt, dass er eine Unternehmenskultur der Transparenz und Compliance pflegt. Das bedeutet, dass Mitarbeiter des Bieters vertrauliche Probleme oder Verstöße (z.B. auch Verstöße gegen Datenschutz oder Geheimhaltung) intern melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen – was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Risiken früh erkannt und abgestellt werden. Ebenso können andere Zertifikate oder Maßnahmen einen Bonus darstellen: etwa eine ISO 9001-Zertifizierung mit definierten Prozessen für Dokumentenkontrolle, ein Gütesiegel für Datenschutz (TÜV/DEKRA o.ä.), Schulungsprogramme im Bereich Informationssicherheit für Mitarbeiter, regelmäßige Sicherheitsaudits durch Dritte, etc. Im Wertungsschema wird dies beispielsweise unter „Sicherheitskonzept“ oder „Qualität des Personal- und Organisationskonzepts“ mit bewertet.

Kurz gesagt honoriert der Auftraggeber die Bieter, die über das bloße Einhalten der Pflicht hinaus einen besonderen Wert auf Geheimhaltung legen. Dies ist zum einen ein Differenzierungsmerkmal bei ansonsten gleichwertigen Angeboten und zum anderen ein zusätzlicher Schutz für den Auftraggeber: Ein Bieter mit hohem Sicherheitsniveau wird voraussichtlich weniger Probleme mit Datenlecks oder Compliance haben. Die Aufnahme von Vertraulichkeit in die Zuschlagskriterien unterstreicht, dass Informationssicherheit ein zentrales Element der Leistung ist. Bieter sind dadurch motiviert, bereits bei Angebotsabgabe ihre entsprechenden Stärken darzustellen – z.B. könnten sie ein Kapitel „Datenschutz- und Geheimhaltungskonzept“ beifügen. Der Auftraggeber demonstriert damit auch gegenüber eventuellen Prüfinstanzen (Revision, Datenschutzbeauftragter), dass die Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsstandards getroffen wird.

Laufende Überwachung der NDA-Compliance

Die Unterzeichnung von NDAs ist nur der Ausgangspunkt – die Einhaltung der Vertraulichkeit muss während der gesamten Vertragslaufzeit kontinuierlich überwacht und sichergestellt werden. Der Auftraggeber wird hierzu ein Compliance-Überwachungssystem implementieren. Regelmäßige Audits: Es werden in festgelegten Intervallen Überprüfungen durchgeführt, um die praktische Umsetzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen zu kontrollieren. Diese Audits können vom Auftraggeber selbst (z.B. durch den Sicherheitsbeauftragten oder die interne Revision) oder durch einen unabhängigen Dritten erfolgen. Dabei werden Punkte geprüft wie: Werden Besucherdaten ordnungsgemäß und sicher gespeichert? (Beispielsweise könnten elektronische Besucherdatenbanken auf Zugriffsprotokolle und Berechtigungskonzepte hin untersucht werden.) Werden physische Besucherlisten nach Gebrauch sicher verwahrt oder vernichtet (Schreddern)? Hängen am Empfang Arbeitsdokumente aus, die vertrauliche Informationen für jedermann sichtbar machen? Tragen Empfangsmitarbeiter ihre Zugangsausweise immer bei sich und lassen keine sensiblen Unterlagen offen liegen? Solche Audits können angekündigt (z.B. vierteljährliche Überprüfung) oder unangekündigt sein. Die Ergebnisse werden dokumentiert und etwaige Mängel müssen vom Dienstleister umgehend behoben werden. Zusätzlich kann vertraglich vereinbart sein, dass der Dienstleister dem Auftraggeber periodisch Compliance-Berichte vorlegt – beispielsweise eine jährliche Bescheinigung, dass alle Mitarbeiter erneut auf Vertraulichkeit verpflichtet wurden, oder eine Meldung, dass keine Zwischenfälle passiert sind. Automatisiertes Monitoring: Falls technische Systeme eingesetzt werden (z.B. ein digitales Besucherregistrierungssystem), können auch IT-seitige Kontrollen stattfinden. Etwa könnten unübliche Zugriffe auf die Besucherdatenbank automatisch gemeldet werden oder USB-Schnittstellen an Empfangsrechnern deaktiviert sein, um Datenabzug zu verhindern. Solche Maßnahmen müssen natürlich datenschutzkonform sein (Überwachung von Mitarbeitern ist nur in engen Grenzen zulässig), doch sie unterstreichen den hohen Schutzbedarf.

Internationale Standards wie ISO 27001 fordern ebenfalls, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen überwacht und regelmäßig überprüft werden – unsere Vorgehensweise entspricht dem:

  • Meldepflicht für Zwischenfälle: Der Dienstleister ist vertraglich verpflichtet, jeden vermuteten oder festgestellten Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. Sollte also beispielsweise ein Empfangsmitarbeiter bemerken, dass ein Besucherformular fehlt oder möglicherweise abhandenkam, muss er dies sofort seinem Vorgesetzten und dem Auftraggeber mitteilen. Ebenso bei technischen Pannen – etwa wenn versehentlich eine E-Mail mit einer Besucherdatei an einen falschen Empfänger gesendet wurde oder ein unbefugter Blick in das Besuchermanagement-System erlangt wurde. Eine klare Meldekette wird vereinbart: In der Regel informiert der Dienstleister zunächst den zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers (z.B. Objektleiter oder Sicherheitsmanager). Zusammen werden Sofortmaßnahmen ergriffen (z.B. Sperrung von Accounts, Rückruf falsch gesendeter E-Mails, Information der Datenschutzbeauftragten etc.). Diese schnelle Meldung ist nicht nur aus Sicherheitsgründen wichtig, sondern auch um gesetzlichen Pflichten nachzukommen – gemäß DSGVO müssen erhebliche Datenschutzverletzungen innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Daher enthält das NDA/der Vertrag die Klausel, dass ein Verschweigen eines Sicherheitsvorfalls als Verschulden gewertet wird. Statt „hoffentlich merkt es keiner“ gilt: Transparenz gegen innen – Probleme offen legen, damit gemeinsam Schadensbegrenzung betrieben werden kann. Der Auftraggeber wird solche Meldungen nicht sanktionieren, solange sie nicht auf Vorsatz beruhen; im Gegenteil, es wird positiv bewertet, wenn der Dienstleister proaktiv informiert.

  • Personalbezogene Konsequenzen: Zur laufenden NDA-Compliance gehört auch, dass der Auftraggeber bei Verstößen sofort personelle Konsequenzen ziehen kann. Konkret behält sich der Auftraggeber das vertragliche Recht vor, verlangen zu können, dass jeder Mitarbeiter des Dienstleisters, der gegen die Vertraulichkeit verstoßen hat oder bei dem ein begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht, unverzüglich aus dem Objekt abgezogen und ersetzt wird. Dieses Recht wird meist in den besonderen Vertragsbedingungen festgeschrieben. Der Dienstleister muss dann unverzüglich – in der Regel innerhalb einer sehr kurzen Frist – für qualifizierten Ersatz sorgen, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Kosten entstehen. Diese Maßnahme dient dem Schutz vor weiteren Risiken und hat eine disziplinarische Wirkung: Jeder vor Ort eingesetzte Mitarbeiter weiß, dass ein Vertrauensbruch gleichbedeutend mit dem Ende seines Einsatzes (und wahrscheinlich arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber) ist. Bereits geringere Verstöße, wie z.B. das wiederholte unbeaufsichtigte Liegenlassen vertraulicher Unterlagen, können Anlass sein, eine Person vorsorglich abzuziehen, bevor ein größerer Schaden entsteht.

Ferner wird von Seiten des Dienstleisters erwartet, dass er selbst seine Mitarbeiter regelmäßig an die Verschwiegenheit erinnert. Dies kann durch Dienstanweisungen, Refresher-Schulungen oder sichtbare Hinweise im Empfangsbereich geschehen (z.B. ein Aushang im Personalraum: „Datenschutz beginnt hier – Besucherinformationen sind vertraulich!“). Viele Unternehmen lassen Mitarbeiter auch jährliche Compliance-Erklärungen unterzeichnen, dass sie sich weiterhin an alle Richtlinien – inkl. NDA – halten. Solche Maßnahmen sind willkommen und können vom Auftraggeber eingefordert oder im Audit überprüft werden. Insgesamt verfolgt der Auftraggeber damit einen ganzheitlichen Überwachungsansatz: technische, organisatorische und personelle Kontrollen greifen ineinander, um die Einhaltung der NDA jederzeit sicherzustellen. Sollte sich die Risikolage ändern (z.B. neue Bedrohungen oder Anpassungen im Datenschutzrecht), kann der Auftraggeber auch während der Vertragslaufzeit zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verlangen oder die NDA-Anforderungen anpassen, was dann einvernehmlich vertraglich ergänzt würde. Durch diese laufende Compliance-Überwachung wird gewährleistet, dass Vertraulichkeit nicht nur ein Versprechen auf dem Papier bleibt, sondern ein tagtäglicher Bestandteil des Dienstleistungsbetriebs ist.

Konsequenzen bei Verstößen

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen muss klar geregelt sein, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach sich zieht. Dieser Abschnitt des Leitfadens (spiegelbildlich umgesetzt in Vertrag/NDA) definiert das Vorgehen und die Sanktionen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltung. Wie bereits betont, stellt ein NDA-Verstoß eine wesentliche (erhebliche) Vertragsverletzung dar. Unmittelbare Reaktionen: Sobald ein Verstoß bekannt wird – zum Beispiel die unbefugte Weitergabe von Besucherdaten oder das Auffinden vertraulicher Dokumente im öffentlichen Bereich – wird der Auftraggeber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen. Dazu gehört regelmäßig, dass juristische Schritte eingeleitet werden, um eine weitere Verbreitung der Informationen zu unterbinden. Konkret kann der Auftraggeber beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die dem vertragsbrüchigen Dienstleister oder Dritten untersagt, die vertraulichen Informationen weiterzugeben oder zu verwenden. Deutsche Gerichte gewähren solchen Unterlassungsschutz bei klaren NDA-Verletzungen in der Regel zügig, da ein fortdauernder Geheimnisverrat irreparable Schäden anrichten könnte.

Parallel dazu wird der betreffende Mitarbeiter des Dienstleisters sofort des Objekts verwiesen und dessen Zugangsberechtigungen gesperrt, um weiteren Zugriff zu verhindern:

  • Vertragliche Sanktionen: Im Vertrag sind spezifische Rechtsfolgen definiert. Eine zentrale Folge ist die Haftung des Dienstleisters auf Schadensersatz. Verursacht der Verstoß dem Auftraggeber einen Schaden – seien es finanzielle Einbußen, Kosten zur Problembeseitigung oder sonstige Nachteile – so muss der Dienstleister diesen Schaden ersetzen. Beispielsweise könnten infolge eines Datenschutzverstoßes Bußgelder oder Schadensersatzansprüche betroffener Personen entstehen; der Auftraggeber würde diese an den Dienstleister weiterreichen. Selbst wenn kein äußerer Schaden quantifizierbar ist, sieht der Vertrag ggf. Vertragsstrafen vor: Z.B. könnte vereinbart sein, dass pro Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eine Pauschalstrafe (etwa in Höhe von X Euro) vom Dienstleister zu zahlen ist. Eine solche Vertragsstrafe wirkt zusätzlich abschreckend und ist ohne Nachweiserbringung des tatsächlichen Schadens fällig. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrags aus wichtigem Grund. Ein gravierender Vertrauensbruch wie die unautorisierte Preisgabe von Sicherheitsprotokollen rechtfertigt es, den Vertrag sofort zu beenden, da dem Auftraggeber eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung wird in der Regel mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, wodurch der Dienstleister den Zugang zur Einrichtung verliert. Je nach Schwere des Vorfalls kann der Auftraggeber sogar vom Dienstleister verlangen, bestimmte Daten herauszugeben oder zu löschen (etwa alle noch vorhandenen vertraulichen Unterlagen) oder weitere Schritte zu unternehmen, um den Zustand vertraulich zu halten.

  • Rechtliche Schritte: Zusätzlich zu den vertraglichen Sanktionen behält sich der Auftraggeber vor, den Vorfall auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Da die NDA ein Vertrag ist, kann der Auftraggeber zivilrechtlich Klage wegen Vertragsverletzung erheben und Schadensersatz gerichtlich geltend machen. Sollte es sich beim verletzten Geheimnis um ein Geschäftsgeheimnis handeln, kommen außerdem Ansprüche nach dem GeschGehG ins Spiel, beispielsweise auf Vernichtung rechtswidrig erlangter Unterlagen oder auf Auskunft über die Empfänger der Informationen. In besonders schweren Fällen könnten sogar strafrechtliche Aspekte eine Rolle spielen – etwa wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gestohlen wurden (§ 17 UWG a.F., nunmehr GeschGehG) oder datenschutzrechtlich strafbewehrte Handlungen vorliegen. Diese würden von den Strafverfolgungsbehörden untersucht; die NDA-Verletzung kann in solchen Fällen als Beweismittel bzw. als Teil des Unrechtsgehalts dienen. Interne Eskalation: Der Auftraggeber wird einen NDA-Verstoß intern hoch einstufen: Die Rechtsabteilung, die Compliance-Stelle sowie die Einkaufs- bzw. Vergabestelle werden eingeschaltet, um das weitere Vorgehen abzustimmen. In einer solchen Lage wird auch die Geschäftsführung des Dienstleisters zu klärenden Gesprächen gebeten. Ziel ist es, schnellstmöglich zu erfahren, wie es zum Vorfall kam, ob weiterhin Gefahr besteht und welche Abhilfemaßnahmen der Dienstleister ergreift (bspw. disziplinarische Maßnahmen gegen den Verursacher, Verbesserung interner Kontrollen etc.). Alle diese Schritte werden protokolliert, um im Bedarfsfall eine lückenlose Dokumentation gegenüber Dritten (Gericht, Behörden, Betroffenen) zu haben.

  • Blacklisting / Ausschluss von zukünftigen Aufträgen: Ein Dienstleister, der die Vertraulichkeit in einem sicherheitsrelevanten Auftrag verletzt, muss damit rechnen, von künftigen Ausschreibungen ausgeschlossen zu werden. Zum einen wird der Auftraggeber selbst solche Firmen in einer internen Sperrliste führen und kein weiteres Risiko eingehen. Zum anderen erlaubt auch das öffentliche Vergaberecht, Unternehmen bei gravierendem Fehlverhalten (sog. „schwere Verfehlung, die die Integrität in Frage stellt“) für einen gewissen Zeitraum von öffentlichen Auftragsvergaben auszuschließen. Die Weitergabe geschützter Informationen kann als solche Verfehlung gewertet werden. In einschlägigen Vertragsklauseln findet sich häufig folgender Wortlaut: „Verstößt der Auftragnehmer gegen vertragliche Bestimmungen, insbesondere gegen die Verschwiegenheitspflicht, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer für zukünftige öffentliche Vergabeverfahren sperren.“ Dies kann unbefristet oder befristet (mehrere Jahre) erfolgen und sich je nach Schwere auf den gesamten öffentlichen Sektor erstrecken. Zwar muss ein solcher Ausschluss verhältnismäßig sein und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Rehabilitierung gegeben werden, doch allein die Androhung zeigt den Stellenwert des Themas. Kein seriöser Dienstleister möchte riskieren, wegen eines NDA-Verstoßes keine öffentlichen Aufträge mehr zu erhalten.

Zusammenfassend hat ein Verstoß gegen die NDA drastische Folgen für den Dienstleister: finanzielle Einbußen durch Schadensersatz und Vertragsstrafen, Verlust des laufenden Vertrags (Kündigung), erheblicher Reputationsschaden und Nachteile bei künftigen Vergaben (bis hin zum Ausschluss). Diese Konsequenzen sind in den Vertragsunterlagen klar benannt, sodass dem Dienstleister die Tragweite bewusst ist. Im Idealfall wirken sie präventiv – das Wissen, dass jeder Vertrauensbruch sofortige und spürbare Sanktionen nach sich zieht, motiviert das Unternehmen und seine Mitarbeiter, die Vertraulichkeit ernst zu nehmen. Für den Auftraggeber bieten die klar geregelten Konsequenzen den Vorteil, im Ernstfall schnell handeln zu können, um Schaden abzuwenden und eigene Ansprüche durchsetzen zu können. In sicherheitskritischen Bereichen ist dieser entschlossene Umgang unerlässlich, um die Schutzwürdigkeit sensibler Daten und Abläufe glaubhaft zu gewährleisten. Letztlich stützt sich das gesamte Vertraulichkeitskonzept auf zwei Säulen: vorbeugende Maßnahmen (Pflichten, Schulungen, Kontrollen) und konsequente Durchsetzung (Sanktionen und Rechtsmittel). Beide zusammen schaffen einen robusten Rahmen, der sensitive Informationen im Empfangs- und Pfortendienst wirksam schützt und damit das Risiko von Sicherheitsvorfällen oder Datenschutzverletzungen minimiert.