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Barrierefreiheit & Inklusion im Empfangsbereich

Barrierefreiheit & Inklusion im Empfangsbereich

Empfangsbereiche und Serviceeingänge müssen allen Besuchern einen sicheren und inklusiven Zugang ermöglichen, unabhängig von deren körperlichen Fähigkeiten oder besonderen Bedürfnissen. Barrierefreiheit ist in Deutschland nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch ein Best Practice der Facility-Management-Branche, um Gleichberechtigung, Komfort und Würde für alle Menschen zu fördern. Durch den Abbau von Barrieren und die Berücksichtigung vielfältiger Bedürfnisse befähigen Organisationen alle Personen, sich sicher und selbstständig auf dem Gelände zu bewegen und es zu nutzen.

Diese Richtlinie legt die verpflichtenden Maßnahmen zur Barrierefreiheit und inklusiven Sicherheit fest, die sowohl im Ausschreibungsprozess als auch während des laufenden Betriebs berücksichtigt werden müssen. Sie dient Auftraggebern als Rahmenwerk, um die Bereitschaft eines Bieters in Bezug auf Barrierefreiheit und Inklusion zu bewerten. Damit wird sichergestellt, dass Serviceeingänge und Empfangsbereiche jederzeit barrierefrei, sicher und einladend für alle Besucher gestaltet sind und bleiben.

Einhaltung von Barrierefreiheitsstandards

Ziel: Gewährleistung rechtlicher Konformität und Inklusion.

Anforderungen:

  • Volle Einhaltung der DIN-18040-Standards für barrierefreies Bauen: Alle Planungen und baulichen Maßnahmen müssen vollständig den Vorgaben der DIN 18040 (Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude) entsprechen, die Anforderungen an ein barrierrefreies Bauwerk definieren. Dazu gehören u.a. barrierefreie Grundrisse, geeignete Türbreiten und schwellenlose Übergänge, ausreichende Wendeflächen für Rollstühle sowie der Einsatz von Materialien und Beleuchtung, die Menschen mit Behinderungen unterstützen. Die Einhaltung dieser Normen stellt sicher, dass die Umgebung „in üb üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ von jedem genutzt werden kann – wie es deutsche Gesetze verlangen.

  • Integration taktiler Elemente, deutlicher Kontraste und barrierefreier Beschilderung: Die Gestaltung muss taktile Leitsysteme beinhalten (z.B. Bodenindikatoren oder tastbare Leitstreifen), um sehbehinderten Besuchern die Orientierung zu erleichtern. Wichtige Beschilderungen sind in hohem Kontrast auszuführen, damit Menschen mit Sehschwäche sie gut lesen können, und nach Möglichkeit mit Brailleschrift oder erhabener Schrift zu versehen. Alle Informations- und Hinweisschilder im Serviceeingang und Empfangsbereich sollten in Greif-/Sichthöhe angebracht und mit allgemein verständlichen Piktogrammen ausgestattet sein. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass Personen mit Sehbehinderungen oder kognitiven Einschränkungen ihre Umgebung wahrnehmen und verstehen können.

  • Nachweis der Normerfüllung in den Angebotsunterlagen: Von den Bietern wird verlangt, als Teil ihres Angebots eine Dokumentation der Barrierefreiheit vorzulegen. Darin ist eindeutig nachzuweisen, dass die einschlägigen Standards eingehalten werden. Dies kann z.B. durch Planunterlagen oder Zertifikate geschehen, welche die Konformität mit DIN 18040 belegen, durch Beschreibungen der barrierefreien Einrichtungen sowie durch Prüfnachweise oder Gutachten zur Barrierefreiheit des Gebäudes. Die Angebotsdokumente müssen detailliert darlegen, wie alle relevanten Anforderungen erfüllt sind. Durch diese Nachweispflicht wird sichergestellt, dass Barrierefreiheit nicht nur zugesichert, sondern bereits in der Planungsphase verifiziert und vom Auftraggeber vor Zuschlagserteilung überprüft werden kann.

Hörunterstützungssysteme

Ziel: Ermöglichung der Kommunikation für hörbeeinträchtigte Besucher.

Anforderungen:

  • Installation von Induktionshöranlagen im Empfangsbereich: An den Empfangstresen ist eine induktive Höranlage (Induktionsschleife) oder ein gleichwertiges Hörunterstützungssystem zu installieren, das Besuchern mit Hörgeräten oder Cochlea-Implantaten eine klare Kommunikation mit dem Personal ermöglicht. Diese Technologie überträgt Audiosignale direkt auf das Hörgerät und filtert Störgeräusche heraus. Mindestens ein Serviceschalter (besser jedoch alle) im Empfangsbereich muss mit einer funktionsfähigen Induktionsschleife ausgestattet sein, die den typischen Dialogbereich abdeckt. Damit wird sichergestellt, dass hörgeschädigte Besucher ohne Barrieren Informationen austauschen können.

  • Regelmäßige Funktionsprüfungen und Personalschulung: Es ist ein Wartungsplan umzusetzen, der regelmäßige Tests der Hörunterstützungssysteme vorsieht, um deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen (beispielsweise monatliche Überprüfung der Klangqualität der Induktionsanlage). Etwaige Störungen sind unverzüglich zu beheben, um Ausfallzeiten zu vermeiden. Zudem ist das Personal im Umgang mit den Höranlagen zu schulen – die Mitarbeiter müssen wissen, wie man das System ein- bzw. ausschaltet, einfache Fehler behebt und wie man betroffene Besucher bei der Nutzung unterstützt (z.B. Hinweis, das Hörgerät auf „T“ zu stellen). Durch diese Schulung wird gewährleistet, dass die installierte Technik im Bedarfsfall effektiv eingesetzt wird.

  • Deutliche Kennzeichnung des Angebots: Es muss eine gut sichtbare Beschilderung im Empfangsbereich angebracht werden, die auf die vorhandene Hörhilfe hinweist. Hierbei ist das international anerkannte Symbol eines Ohrs mit dem Buchstaben "T" (für Induktionsschleife) zu verwenden. Die Hinweisschilder sollen kontrastreich gestaltet, in Augenhöhe positioniert und in leicht verständlicher Sprache (ggf. mehrsprachig) formuliert sein, um alle Besucher zu erreichen. Durch diese transparente Kommunikation werden schwerhörige Gäste bereits beim Eintreffen darauf aufmerksam, dass entsprechende Unterstützung verfügbar ist, und fühlen sich ermutigt, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.

Stufenfreie Zugangswege

Ziel: Gewährleistung des Zugangs für mobilitätseingeschränkte Personen.

Anforderungen:

  • Bereitstellung stufenfreier Wege vom Eingang bis zum Empfang: Alle Hauptwege vom Außenbereich (Parkplatz oder Haltezone) durch den Serviceeingang bis zum Empfang müssen stufenfrei gestaltet sein. Das bedeutet, dass Höhenunterschiede ausschließlich mittels Rampen oder Aufzüge überwunden werden und es keine einzelnen Stufen oder Schwellen gibt, die einen Rollstuhlfahrer, Rollatornutzer oder Kinderwagenschieber behindern könnten. Die Eingangstür soll barrierefrei zugänglich sein (z.B. Automatiktür oder leichtgängige Tür mit niedriger Türklinkenhöhe). Wegeflächen müssen ausreichend breit, eben und rutschfest sein. Diese Vorkehrungen ermöglichen mobilitätseingeschränkten Besuchern den Zugang zum Gebäude und zum Empfang, ohne fremde Hilfe oder Umwege in Anspruch nehmen zu müssen.

  • Einhaltung der DIN-18040-Vorgaben zu Neigung, Breite und Bewegungsfläche: Die Ausführung von Rampen, Fluren und Türen muss den Anforderungen der DIN 18040 in Bezug auf maximale Steigungen, Mindestbreiten und Bewegungsflächen entsprechen. Beispielsweise sollten Rampen nur eine geringe Steigung aufweisen (ideal ca. 6% Gefälle oder flacher) und beidseitig mit Handläufen versehen sein. Türen müssen in der Regel eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben, und in Vorräumen oder vor Theken ist eine ausreichende Wendefläche (z.B. 150 cm Durchmesser) für Rollstühle vorzusehen. Durch die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen wird sichergestellt, dass Personen im Rollstuhl oder mit anderen Mobilitätshilfen sich sicher und bequem fortbewegen können, ohne in engen Durchgängen oder zu steilen Rampen zu scheitern.

  • Laufende Wartung zur Sicherung freier, sicherer Wege: Das Facility Management hat regelmäßige Inspektionen und Instandhaltungsmaßnahmen für alle Zugangswege durchzuführen, um deren Sicherheit und Hindernisfreiheit dauerhaft zu garantieren. Dazu zählt, potenzielle Stolperfallen oder zeitweilige Blockierungen in Fluren sofort zu entfernen, Rampen und Türschwellen in gutem Zustand zu halten (keine losen Kanten, keine beschädigten Beläge) und die Funktionsfähigkeit von automatischen Türen und Aufzügen sicherzustellen. In Herbst- und Wintermonaten sind besondere Vorkehrungen zu treffen (z.B. rasches Beseitigen von Laub, Streuen oder Räumen von Schnee/Glätte auf Außenrampen). Durch diese kontinuierliche Pflege wird verhindert, dass sich im Laufe der Zeit neue Barrieren auf den zuvor barrierefreien Wegen ergeben.

Inklusive Evakuierungsmaßnahmen

Ziel: Gewährleistung einer sicheren Evakuierung für alle Besucher.

Anforderungen:

  • Verfügbarkeit von Evakuierungsstühlen oder ähnlichen Hilfsmitteln: Die Einrichtung muss über geeignete Evakuierungshilfen verfügen, um Personen mit Mobilitätseinschränkungen im Notfall aus dem Gebäude zu bringen. In der Praxis bedeutet dies, dass auf allen relevanten Etagen in der Nähe der Treppenhäuser Evakuierungsstühle (Treppentragstühle) bereitstehen oder vergleichbare Hilfsmittel (z.B. Evakuierungsmatten oder -raupen) vorhanden sind, mit denen Rollstuhlfahrer oder gehbehinderte Menschen sicher über Treppen nach unten transportiert werden können. Anzahl und Positionierung dieser Hilfsmittel sollten so bemessen sein, dass im Evakuierungsfall kein Besucher mangels Gerät zurückbleibt, falls Aufzüge nicht nutzbar sind.

  • Geschultes Personal für die Anwendung der Hilfsmittel: Das zuständige Personal (Empfangsmitarbeiter, Sicherheitskräfte oder Evakuierungshelfer) muss in der sicheren und effizienten Nutzung der Evakuierungshilfen unterwiesen sein. Es sind regelmäßige Übungen oder Schulungen durchzuführen, damit im Ernstfall alle Handgriffe sitzen: vom schnellen und schonenden Umsetzen einer Person in den Evakuierungsstuhl bis hin zum sicheren Manövrieren auf der Treppe und an Ausgängen. Die Ausbildung sollte auch die Kommunikation mit der zu evakuierenden Person umfassen, rückenschonende Hebe- und Tragetechniken zur Unfallvermeidung sowie die Koordination im Helferteam. Diese Vorbereitung ist essenziell, um im Notfall eine kontrollierte, panikfreie Evakuierung auch für Besucher mit Behinderung zu gewährleisten.

  • Barrierefreie Fluchtwege im Notfallplan: Der betriebliche Notfall- und Evakuierungsplan muss besondere barrierefreie Fluchtwege und Prozeduren für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen enthalten. Es gilt, bereits in der Planung festzulegen, welche Routen auch von Rollstuhlnutzern genutzt werden können (z.B. ausgeschilderte barrierefreie Notausgänge im Erdgeschoss, Rampen ins Freie oder ein sicherer Evakuierungsaufzug, falls vorhanden) und wo sich ggf. vorgesehene Aufenthaltsbereiche für eingeschränkt evacuierbare Personen befinden, in denen sie auf Hilfe warten können (z.B. gesicherte Bereiche in Treppenhäusern mit Frischluft und Kommunikationsmöglichkeit). Der Plan muss klar Verantwortlichkeiten zuweisen, wer im Alarmfall für die Betreuung und Rettung von Personen mit Behinderung zuständig ist, und diese Abläufe sind in regelmäßigen Räumungsübungen mit abzubilden. Zudem müssen sämtliche Fluchtwegsbeschilderungen und Alarmsignale barrierefrei gestaltet sein (z.B. optische Alarmgeber für Hörgeschädigte). Durch die Verankerung dieser Maßnahmen im Notfallplan wird sichergestellt, dass jeder, einschließlich Personen mit Behinderungen, im Ernstfall das Gebäude zügig und sicher verlassen kann bzw. in Sicherheit gebracht wird.

Gesetzliche & Compliance-Anforderungen

Ziel: Verankerung inklusiver Sicherheit im Rechtsrahmen.

Anforderungen:

  • Einhaltung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG): Der Serviceeingang und Empfangsbereich sowie die zugehörigen Dienste müssen vollumfänglich dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechen, das einen barrierefreien Zugang zu Einrichtungen und Dienstleistungen vorschreibt. § 4 BGG definiert Barrierefreiheit dahingehend, dass bauliche Anlagen und andere Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen. Jeder Bieter hat nachzuweisen, dass seine Leistungen oder die von ihm betriebene Einrichtung dieser Definition gerecht werden. Insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern ist auch § 8 BGG relevant, wonach Neubauten oder größere Umbauten im Bundesbereich barrierefrei nach allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sind. Die Befolgung des BGG stellt sicher, dass das gesetzlich verankerte Recht auf gleichberechtigte Teilhabe erfüllt wird.

  • Ausrichtung an ArbSchG und DGUV-Vorgaben für inklusive Sicherheit: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, bei allen Arbeitsschutzmaßnahmen auch beschäftigte Menschen mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen (z.B. in der Gefährdungsbeurteilung und im betrieblichen Notfallschutz). Ebenso geben die Richtlinien und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Empfehlungen, die Sicherheit aller Personen – einschließlich Besucher mit Beeinträchtigungen – in öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten zu gewährleisten. Bieter sollen ihre Sicherheitskonzepte an diesen Grundsätzen ausrichten, damit sowohl Mitarbeiter als auch Besucher mit Behinderung geschützt sind. Praktisch bedeutet dies z.B., dass bei der Gefährdungsbeurteilung für den Empfangsbereich Risiken, die speziell für Seh-, Hör- oder Mobilitätseingeschränkte bestehen, identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Umsetzung der einschlägigen DGUV-Regeln (etwa zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten) wird hierbei erwartet.

  • Einhaltung der DSGVO beim Umgang mit sensiblen Besucherdaten: Sofern im Service oder Empfang personenbezogene Informationen über Behinderungen oder besondere Bedarfe von Besuchern erhoben oder verarbeitet werden (beispielsweise eine Besucherliste, in der auf Unterstützungserfordernisse hingewiesen wird), sind diese Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen – insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – vertraulich zu behandeln. Gesundheits- und Behindertendaten gelten als besonders schützenswerte Kategorie personenbezogener Daten. Dementsprechend müssen Bieter darlegen, welche Vorkehrungen sie zum Schutz solcher Daten treffen: Etwa die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zur Datenspeicherung, technische und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung und Zugriffsbegrenzung sowie eine Regelung, dass die Daten gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass im Bemühen um Inklusion zugleich die Persönlichkeitsrechte der Besucher gewahrt bleiben.

Einreichungs- & Überprüfungsanforderungen

Ziel: Standardisierung des Nachweises der Barrierefreiheit.

Anforderungen:

  • Vorlage eines Konzepts für „Barrierefreiheit & Inklusion in der Sicherheit“: Als Teil des Angebots müssen Bieter ein umfassendes Konzept zur Barrierefreiheit und Inklusion in der Sicherheit einreichen. Dieses Konzept soll darlegen, wie der Bieter im Falle einer Auftragserteilung alle erforderlichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit und inklusiven Sicherheit umsetzen und aufrechterhalten wird. Darin sollten sämtliche Aspekte dieser Richtlinie abgedeckt sein – von baulichen/technischen Vorkehrungen (z.B. Rampen, Beschilderung, technische Hilfsmittel) über personelle Maßnahmen (Schulungen, Ansprechpartner) bis hin zu betrieblichen Prozessen (Notfallplanung, Wartungspläne). Durch die Forderung nach diesem Konzept in der Ausschreibung können alle Angebote hinsichtlich ihrer Planungen zur Barrierefreiheit vergleichbar bewertet werden.

  • Nachweise zur Infrastruktur, Assistenztechnik und Schulung: Die Angebotsunterlagen sind mit konkreten Nachweisen der Barrierefreiheitsmaßnahmen zu versehen. Dazu zählen Dokumentationen der baulichen Infrastruktur (z.B. Grundrisse, Fotos oder Zertifikate von vorhandenen Rampen, Aufzügen, rollstuhlgerechten Sanitäranlagen, abgesenkten Theken), Angaben zu eingesetzten Hilfsmitteln und Technologien (etwa technische Daten der Induktionsschleifen, optischer Alarmierungsanlagen, eventueller Leit-Apps für Blinde) sowie Nachweise über Mitarbeiterschulungen oder Qualifikationen im Bereich Inklusion und Barrierefreiheit. Falls vorhanden, sollten auch Prüfzertifikate oder Gütesiegel zur Barrierefreiheit des Gebäudes oder Managements beigefügt werden. Diese Belege vermitteln dem Auftraggeber die Sicherheit, dass der Bieter nicht nur theoretische Zusagen macht, sondern bereits über die nötige Ausstattung und das Know-how verfügt, um die Anforderungen von Anfang an zu erfüllen.

  • Recht des Auftraggebers auf Inspektionen und Audits: Die ausschreibende Stelle behält sich das Recht vor, Stichproben vor Ort oder Audits sowohl während der Angebotsbewertung als auch während der Vertragslaufzeit durchzuführen, um die zugesicherten Maßnahmen zu überprüfen. Bieter müssen damit rechnen, dass der Auftraggeber schon vor Zuschlagserteilung Referenzobjekte oder die angebotenen Räumlichkeiten besichtigt, um sich von der Umsetzung z.B. von Rampen, Markierungen oder technischen Hilfen zu überzeugen. Nach Zuschlag können in festgelegten Intervallen oder anlassbezogen Überprüfungen stattfinden (angekündigt oder unangekündigt), bei denen kontrolliert wird, ob die Barrierefreiheit tatsächlich aufrechterhalten wird (z.B. Funktionskontrolle der Höranlagen, Einsicht in aktuelle Schulungsnachweise des Personals). Diese Klausel stellt sicher, dass Barrierefreiheit und Inklusion nicht nur bei der Angebotserstellung berücksichtigt, sondern über die gesamte Vertragsdauer konsequent eingehalten werden und der Auftraggeber bei Mängeln gegensteuern kann.

Bewertungskriterien

Ziel: Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Angebotsbewertung.

Kriterien:

  • Pflichtvoraussetzung – Erfüllung der DIN-18040-Standards: Die Erfüllung der grundlegenden Barrierefreiheitsanforderungen (gemäß DIN 18040 und den gesetzlichen Vorgaben) wird als zutrittsentscheidende Voraussetzung im Vergabeverfahren festgelegt. Angebote, die diese Basisanforderungen nicht erfüllen oder nicht eindeutig nachweisen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Ausschlusskriterium). Praktisch bedeutet dies, dass ein Bieter nachweisen muss, dass alle unverzichtbaren barrierefreien Einrichtungen (wie z.B. Zugänge ohne Stufen, rollstuhlgerechte WCs, taktile Beschilderung, etc.) vorhanden sind oder rechtzeitig bereitgestellt werden. Diese harte Voraussetzung stellt sicher, dass kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der die barrierefreie Nutzbarkeit des Empfangsbereichs und Serviceeingangs nicht gewährleisten kann.

  • Gewichtete Bewertung für zusätzliche inklusive Maßnahmen: Über die Mindestanforderungen hinaus werden Angebote zusätzlich bewertet und bepunk tet, wenn sie weitergehende inklusive Maßnahmen vorsehen, die über den Standard hinausgehen. Bieter können sich also positiv abheben, indem sie besonders innovative oder umfassende Konzepte für Inklusion einbringen. Beispiele hierfür sind die Bereitstellung von taktilen Lageplänen oder Orientierungsstreifen für sehbehinderte Menschen, das Angebot von mehrsprachigen Informationen und Informationen in Leichter Sprache für eine leichtere Verständlichkeit, der Einsatz von begleitenden Service-Apps mit Barrierefreiheitsfunktionen für Besucher oder zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Vibrationsmelder als Teil der Alarmierung für gehörlose Personen. Solche freiwilligen Mehrleistungen werden im Rahmen einer Punktevergabe honoriert, um Bieter dazu anzuregen, nicht nur das Mindestmaß zu erfüllen, sondern aktiv nach besseren Lösungen für eine rundum inklusive Besucheratmosphäre zu suchen.

  • Bonuspunkte für zertifizierte Inklusionskompetenz: Zusätzliche Bonuspunkte werden an Anbieter vergeben, die über einschlägige Zertifizierungen oder Auszeichnungen im Bereich Barrierefreiheit/inklusive Gestaltung verfügen. Zum Beispiel wird positiv bewertet, wenn ein Unternehmen nachweislich im inklusiven Facility Management geschult oder zertifiziert ist oder wenn es anerkannte Qualifikationen im Bereich “Universal Design” vorweisen kann. Auch ein Objekt, das bereits mit einem offiziellen Gütesiegel für Barrierefreiheit oder inklusives Design prämiert wurde, verschafft dem Bieter einen Vorteil in der Bewertung. Durch diese Kriterien wird das besondere Engagement und die Expertise eines Bieters in Sachen Inklusion sichtbar belohnt, was einen Anreiz schafft, bereits im Vorfeld in barrierefreie Infrastruktur und Personalqualifizierung zu investieren.

Laufende Überwachung & Einhaltung

Ziel: Sicherstellung einer kontinuierlichen Verbesserung der Barrierefreiheit.

Anforderungen:

  • Regelmäßige Überprüfungen der barrierefreien Ausstattung: Der Auftragnehmer muss fortlaufende Kontrollen durchführen, um sämtliche barrierefreie Einrichtungen und Hilfsmittel regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit und Zustand zu prüfen. Hierzu zählen Inspektionen der physischen Elemente wie Rampen (sitzen Geländer fest? Belag unbeschädigt?), Türen (funktionieren Türantriebe und Schließmechanismen? sind Schwellen unverändert niedrig?), Aufzüge (Notrufeinrichtungen intakt?) sowie der taktilen oder visuell kontrastreichen Beschilderung (ist diese unversehrt und gut sichtbar?). Ebenso sind technische Hilfsmittel wie Hörschleifen, Gegensprechanlagen, optische Alarmgeber und Evakuierungsstühle in einem festen Turnus (z.B. monatlich oder vierteljährlich) zu testen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Durch diese kontinuierliche Überwachung wird verhindert, dass Barrierefreiheitsmaßnahmen im Alltag unbemerkt verschleißen oder außer Betrieb gehen.

  • Jährliche Auffrischungsschulungen für Mitarbeiter: Um ein hohes Qualitätsniveau zu halten, sind jährliche Auffrischungsschulungen für alle relevanten Mitarbeiter zu den Themen Barrierefreiheit und inklusive Sicherheit durchzuführen. Diese Trainings frischen bereits erworbenes Wissen auf (etwa den richtigen Umgang mit Rollstuhlfahrern im Evakuierungsfall oder die Kommunikation mit Personen mit Hör-/Sprachbehinderung) und informieren über neue Verfahren oder Geräte. Neu eingestellte Mitarbeiter müssen zu Beginn entsprechend eingewiesen werden, und für alle Beschäftigten sollten regelmäßig Notfallübungen inklusive der Komponente “behinderte Menschen” stattfinden. Die fortlaufende Schulung stellt sicher, dass das Bewusstsein und Know-how bezüglich inklusiver Maßnahmen nicht verblassen und Inklusion fest im Sicherheitskultur verankert bleibt – nicht als einmalige Aktion, sondern als gelebte Praxis.

  • Anpassung der Verfahren an aktuelle Standards: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Verfahren und Ausstattungen an veränderte Standards oder Vorschriften anzupassen, um kontinuierlich konform und zeitgemäß zu bleiben. Barrierefreiheits- und Sicherheitsnormen entwickeln sich weiter (z.B. neue DIN-Teile, geänderte gesetzliche Anforderungen oder verbesserte technologische Lösungen). Der Dienstleister sollte derartige Entwicklungen beobachten und proaktiv die notwendigen Anpassungen vornehmen. Dies kann bedeuten, veraltete Technik zu modernisieren (etwa ein in die Jahre gekommenes Höranlage-Modell durch eine neuere, leistungsfähigere Variante zu ersetzen), den Notfallplan zu überarbeiten, wenn neue Best Practices für die Evakuierung bekannt werden, oder bauliche Nachrüstungen vorzunehmen, falls höhere Standards (z.B. in einer novellierten Landesbauordnung) gelten. Durch diese Pflicht zur ständigen Verbesserung bleibt die Einrichtung nicht nur rechtskonform, sondern nähert sich im Laufe der Zeit immer mehr einem optimalen Niveau an Barrierefreiheit und Inklusion an, von dem alle Beteiligten profitieren.