Arbeitssicherheit
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Richtlinie zur Arbeitssicherheit bei Pförtner- und Empfangsdiensten
Empfangsbereiche und Serviceeingänge sind täglich einer Vielzahl betrieblicher Risiken ausgesetzt. Diese reichen von Sturzunfällen auf rutschigen Böden in der Eingangshalle und Gefahren im Lieferverkehr an Anlieferzonen bis hin zum unsachgemäßen Umgang mit Reinigungschemikalien oder anderen gefährlichen Stoffen. Die Umsetzung robuster Arbeitssicherheitsstandards in diesen Bereichen verringert das Unfallrisiko erheblich, schützt Mitarbeiter, Besucher und Auftragnehmer und stellt die Einhaltung der deutschen Arbeitsschutzvorschriften sicher. Ein sicher gestalteter Empfangsbereich beugt nicht nur Verletzungen und Haftungsfällen vor, sondern trägt auch zu einem positiven ersten Eindruck sowie zu reibungslosen Betriebsabläufen bei, indem er ein barrierefreies, funktionales Umfeld gewährleistet.
Diese Richtlinie bietet Auftraggebern einen klaren Rahmen, um die Arbeitssicherheit bereits im Ausschreibungsverfahren zu überprüfen und während der Vertragsdurchführung sicherzustellen. Sie definiert sowohl Mindestanforderungen als auch erweiterte Sicherheitsmaßnahmen, die Bieter in Empfangs- und Serviceeingangsbereichen erfüllen oder übertreffen sollten. Durch die Verankerung dieser Standards in Ausschreibungsunterlagen und Bewertungsverfahren kann der Auftraggeber eine Sicherheitskultur fördern und gewährleisten, dass Dienstleister vom ersten Tag an und fortlaufend hohe Sicherheitsstandards einhalten.
- Einhaltung
- Fußböden
- Sichere Verkehrswege
- Sichere Lagerung
- Schutzbarrieren
- Einreichungs
- Bewertungskriterien
- Fortlaufende
Einhaltung von DGUV-Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften
Ziel: Die Sicherheitsverantwortung rechtlich verankern und transparent zuweisen.
Anforderungen:
DGUV-Vorschriften: Volle Einhaltung aller einschlägigen DGUV-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, die für Tätigkeiten im Empfangs- und Serviceeingangsbereich gelten. (Zum Beispiel DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie ggf. bereichsspezifische Regeln wie DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherungsdienste.) Der Arbeitgeber muss die Vorgaben der Berufsgenossenschaften als Mindeststandard umsetzen.
Arbeitsschutzgesetze: Befolgung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie aller einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen und -regelwerke (z.B. der Arbeitsstättenverordnung für die Gestaltung von Arbeitsstätten). Dazu gehört, dass der Arbeitgeber alle Pflichten erfüllt, wie die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel, regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten in Sicherheitsverfahren und die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsbeauftragten gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Gefährdungsbeurteilungen: Durchführung und Dokumentation von umfassenden Gefährdungsbeurteilungen für alle Empfangs- und Serviceeingangsbereiche. In diesen Analysen sind sämtliche potenziellen Gefahren (z.B. Ausrutsch- und Stolperstellen, ergonomische Belastungen, Sicherheitsrisiken durch unbefugten Zutritt) zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß ArbSchG schriftlich festgehalten und regelmäßig – etwa bei betrieblichen Änderungen, nach Vorfällen oder mindestens jährlich – überprüft und aktualisiert werden. Sie sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörden oder des Auftraggebers vorzulegen.
Fußböden & Rutschprävention
Ziel: Risiken durch Ausrutschen, Stolpern und Stürze in stark frequentierten Eingangsbereichen minimieren.
Anforderungen:
Rutschhemmende Bodenbeläge: In Empfangsfoyers und an Serviceeingängen sind rutschhemmende Bodenbeläge zu installieren. Die Bodenoberflächen sollten ausreichende Anti-Rutsch-Eigenschaften für nasse oder stark frequentierte Bereiche aufweisen (z.B. Beläge mit Rutschhemmungsklasse R9/R10 oder höher, je nach Erfordernis), um Unfälle durch Ausgleiten zu verhindern.
Eingangsmatten: Es sind wirksame Eingangsmatten-Systeme – wie saugfähige, rutschfeste Schmutzfangmatten – bei Regen oder Schnee auszulegen, um Nässe und Schmutz an den Türen aufzunehmen. Die Matten sollten ausreichend groß sein (idealerweise mehrere Schritte Lauflänge) und flach auf dem Boden aufliegen, ohne hochstehende Ränder, um keine Stolperkante zu bilden.
Wartung und Kontrolle: Ein regelmäßiges Kontroll- und Wartungsprogramm für Böden und Matten muss eingerichtet werden. Abgenutzte, lose oder beschädigte Bodenbeläge sind umgehend zu reparieren oder zu ersetzen. Es ist sicherzustellen, dass provisorische Gegenstände (z.B. Kabel, Kartons, Geräte) nicht zeitweilig Stolperfallen verursachen. Jegliche Höhenunterschiede oder Schwellen im Eingangsbereich sollten deutlich markiert und – falls notwendig – mit Rampen oder Abschrägungen gemäß den Sicherheitsnormen versehen sein.
Freie & sichere Verkehrswege
Ziel: Gewährleisten, dass sich Mitarbeiter und Besucher – einschließlich Menschen mit Behinderungen – im Empfangs- und Eingangsbereich sicher und barrierefrei bewegen können.
Anforderungen:
Ungehinderte Wege: Alle Gehwege, Flure und Durchgänge im Empfangs- und Serviceeingangsbereich müssen frei von Hindernissen gehalten werden. Weder Mobiliar, angelieferte Waren noch Dekoration dürfen in Verkehrswege hineinragen. Dies stellt sicher, dass sich Personen gefahrlos bewegen und im Notfall schnell das Gebäude verlassen können.
Getrennter Lieferverkehr: Für Lieferungen ist eine klare Organisation bzw. getrennte Wegführung vorzusehen, um Konflikte mit dem Besucherverkehr zu vermeiden. So sollte nach Möglichkeit ein separater Lieferanteneingang oder ein Ladebereich genutzt werden, oder größere Anlieferungen auf Zeiten mit geringem Publikumsverkehr terminiert werden. Dadurch wird verhindert, dass Transportwagen oder Liefergut im Lobbybereich mit Besuchern kollidieren oder ihnen den Weg versperren.
Barrierefreiheit (DIN 18040): Die Vorgaben der DIN 18040 zur barrierefreien Gestaltung sind einzuhalten. Der Eingangs- und Empfangsbereich muss für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein – zum Beispiel durch Rampen oder Aufzüge bei Höhenunterschieden, ausreichend breite Türen (mindestens ca. 90 cm lichte Durchgangsbreite für Rollstühle) sowie taktile und kontrastreiche Markierungen an Glastüren oder Stufen. Alle wichtigen Bereiche (Empfangstresen, Wartezonen, Aufzüge, Sanitäranlagen) sollen ohne Barrieren erreichbar sein.
Sichere Lagerung
Ziel: Gefahren durch gelagerte Materialien oder Geräte im Empfangsbereich vorbeugen.
Anforderungen:
Gesicherte Aufbewahrung: Reinigungs- und Betriebsstoffe sowie andere potenziell gefährliche Materialien sind in sicheren, dafür vorgesehenen Bereichen aufzubewahren, die für Unbefugte nicht zugänglich sind. Beispielsweise sollten Chemikalien für die Reinigung der Lobby oder technische Flüssigkeiten im Pförtnerbereich in einem verschlossenen Schrank oder einem abgetrennten Hauswirtschaftsraum gelagert werden und nicht offen im Empfangsbereich stehen.
Kennzeichnung und Umgang: Alle gelagerten Stoffe (insbesondere Chemikalien) müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, inklusive Inhaltsbezeichnung und Gefahrenhinweisen. Sicherheitsdatenblätter (SDB) für gefährliche Substanzen sind vorzuhalten und dem Personal zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter des Empfangs- oder Pförtnerdienstes müssen im sicheren Umgang mit diesen Stoffen unterwiesen sein. Die Lagerung hat im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. der Gefahrstoffverordnung) zu erfolgen.
Ordnung und Sauberkeit: Der Empfangs- und Eingangsbereich ist ordentlich und frei von unnötigem Material zu halten, um Unfälle zu vermeiden. Gelieferte Pakete oder Geräte sollen umgehend aus dem Durchgang entfernt und an vorgesehene Plätze verbracht werden. Lose Gegenstände wie Kabel, Werkzeuge oder Kartons sind sachgerecht zu sichern oder zu verstauen. Es sollten zudem Ablagen oder Aufbewahrungsmöglichkeiten für Besucherutensilien (z.B. Regenschirme, Gepäck) bereitstehen, damit diese nicht unbeaufsichtigt im Weg liegen.
Schutzbarrieren & Sicherheit bei Fahrzeugverkehr
Ziel: Risiken an Eingängen mit Fahrzeugverkehr reduzieren und Fußgänger sowie Einrichtungen vor Fahrzeugunfällen schützen.
Anforderungen:
Installation von Barrieren: Wo Fahrzeuge in die Nähe von Gebäudezugängen oder Fußgängerbereichen gelangen können (z.B. an Vorfahrten oder kombinierten Liefer-/Haupteingängen), sind Schutzbarrieren oder Poller zu installieren. Diese physischen Barrieren sollten in der Lage sein, ein langsam rollendes Fahrzeug aufzuhalten oder abzulenken, um unbeabsichtigte Kollisionen mit Personen oder dem Gebäude zu verhindern. Als Beispiele dienen fest verankerte Poller, Leitplanken oder ausreichend massive Pflanzkübel, die einen Sicherheitsabstand schaffen, ohne den Fußgängerverkehr zu blockieren.
Normgerechte Ausführung: Alle Barrieren und verkehrslenkenden Maßnahmen müssen den geltenden Bau- und Sicherheitsnormen entsprechen. Es sind geprüfte, dem Risiko angemessene Schutzeinrichtungen einzusetzen und für deren Sichtbarkeit zu sorgen (z.B. durch reflektierende Markierungen an Pollern), damit sowohl Fahrer als auch Fußgänger diese frühzeitig erkennen. Falls automatische Tore oder Schranken vorhanden sind, müssen sie mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein (z.B. Sensoren und Not-Stopp-Funktionen gemäß Maschinenrichtlinie), um Quetsch- oder Kollisionsgefahren zu minimieren.
Inspektion und Wartung: Die Schutzvorrichtungen sind regelmäßig auf Unversehrtheit und Funktion zu prüfen. Poller und Geländer sollten auf Beschädigungen oder Lockerungen kontrolliert werden; automatische Tore oder versenkbare Poller bedürfen einer turnusmäßigen Wartung und Funktionsprüfung. Etwaige Mängel (beispielsweise ein verbogener Poller oder ein defekter Sensor) sind unverzüglich zu beheben, um den Schutz kontinuierlich aufrechtzuerhalten.
Einreichungs- und Nachweispflichten
Ziel: Einheitliche Vorgaben dafür festlegen, welche Konzepte und Nachweise Bieter zur Arbeitssicherheit im Rahmen der Ausschreibung vorlegen müssen.
Anforderungen:
Arbeitssicherheitskonzept: Die Bieter müssen als Teil ihres Angebots ein umfassendes Arbeitssicherheitskonzept für die ausgeschriebene Dienstleistung vorlegen. Dieses Dokument soll im Detail darlegen, wie der Dienstleister alle relevanten Sicherheitsanforderungen erfüllen oder übertreffen wird – insbesondere bezüglich Bodensicherheit und Reinigung, Lenkung von Personen- und Lieferverkehr, sichere Lagerung von Materialien sowie Fahrzeug- und Verkehrssicherheit an den Ein- und Zugangsbereichen. Das Konzept sollte die geplanten Maßnahmen, Ausrüstung und Verfahrensanweisungen beschreiben, mit denen ein sicherer Empfangs-/Serviceeingangsbereich gewährleistet wird.
Einhaltungsnachweise: Zusätzlich zum Konzept sind Nachweise für die Erfüllung von Arbeitsschutznormen vorzulegen. Dazu können aktuelle Prüfberichte oder Begehungsprotokolle der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) bzw. des DGUV, Ergebnisse von Arbeitssicherheitsaudits, Nachweise über Mitarbeiterschulungen (z.B. absolvierter Ersthelferkurs, jährliche Sicherheitsunterweisungen) sowie vorhandene Zertifikate oder Auszeichnungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz gehören. Solche Unterlagen belegen, dass das Unternehmen ein aktives Sicherheitsmanagement betreibt und die einschlägigen Vorschriften bereits bisher eingehalten hat.
Recht zur Überprüfung: Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die angegebenen Sicherheitsmaßnahmen vor der Zuschlagserteilung zu verifizieren. Dies kann durch Anfordern weiterer Unterlagen (etwa konkreter Gefährdungsbeurteilungen für vergleichbare Objekte oder Tätigkeiten) oder durch eine Besichtigung vor Ort bei einem vom Bieter betreuten Objekt geschehen. Zum Beispiel könnte der Auftraggeber einen bestehenden Empfangs- oder Pförtnerbereich des Bieters inspizieren, um die praktische Umsetzung der Sicherheitsstandards zu begutachten. Die Bieter sollten im Rahmen der Ausschreibung ermöglichen, dass solche Überprüfungen durchgeführt werden können.
Bewertungskriterien
Ziel: Sicherheitsaspekte transparent in die Angebotsbewertung integrieren, um hohe Standards zu fördern.
Kriterien:
Gesetzliche Konformität (Ausschlusskriterium): Die Erfüllung aller zwingenden Arbeitsschutzvorschriften (DGUV-Regeln, ArbSchG, ArbStättV etc.) ist Grundvoraussetzung für eine Auftragsvergabe. Bieter müssen bestätigen und nachweisen, dass sie diese gesetzlichen Mindestanforderungen einhalten. Jeder Bieter, der gegen gesetzliche Arbeitsschutzpflichten verstößt oder geforderte Unterlagen (wie eine Gefährdungsbeurteilung) nicht vorlegen kann, wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Qualität der Sicherheitsmaßnahmen (gewichtete Wertung): Bei den rechtmäßigen Angeboten wird die Qualität und Vollständigkeit der vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen bewertet. Weitergehende Initiativen über den Mindeststandard hinaus führen zu einer besseren Bewertung. Beispielsweise wird ein Bieter, der eine ergonomische Neugestaltung des Empfangsarbeitsplatzes vorschlägt (um Belastungen des Empfangspersonals durch verstellbares Mobiliar, Anti-Ermüdungsmatten, angemessene Beleuchtung und Lärmschutz zu reduzieren) oder digitale Tools zur Sicherheitsüberwachung anbietet (z.B. eine App zur Meldung von Gefahrenstellen oder Sensoren zur automatischen Erkennung von Rutschgefahr), im Qualitätskriterium entsprechend höher bewertet.
Arbeitsschutz-Zertifizierungen (Bonuspunkte): Bieter, die anerkannte Zertifizierungen oder auditierte Managementsysteme im Arbeitsschutz vorweisen können, erhalten Bonuspunkte in der Wertung. Zertifikate wie ISO 45001 (Managementsystem für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) oder vergleichbare Auszeichnungen belegen, dass der Bieter den Arbeitsschutz systematisch managt. Auch die Teilnahme an freiwilligen Präventionsprogrammen oder Auszeichnungen der BG/DGUV (z.B. das Gütesiegel „Sicher mit System“) wird positiv berücksichtigt, da solche Nachweise dem Auftraggeber zusätzliches Vertrauen in die Sicherheitskompetenz des Bieters vermitteln.
Fortlaufende Überwachung & Einhaltung
Ziel: Sicherstellen, dass die Arbeitsschutzstandards während der gesamten Vertragslaufzeit fortlaufend eingehalten und überprüft werden.
Anforderungen:
Regelmäßige Inspektionen und Updates: Der Dienstleister muss regelmäßige Sicherheitsbegehungen im Empfangs- und Serviceeingangsbereich durchführen. In festgelegten Abständen (z.B. monatliche Rundgänge durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und vierteljährliche formale Inspektionen) sollen potenzielle neue oder wiederkehrende Gefährdungen identifiziert werden. Die Gefährdungsbeurteilungen sind aktuell zu halten – sie sind bei Änderungen im Betrieb, nach Vorfällen oder mindestens einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Berichtspflicht zur Sicherheit: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in definierten Intervallen (z.B. jährlich) einen Bericht über die Arbeitsschutzleistung vorzulegen. Dieser Bericht soll die relevanten Kennzahlen zusammenfassen: Anzahl der Arbeitsunfälle und Beinahe-Unfälle, absolvierte Unterweisungen und Trainings, umgesetzte Verbesserungsmaßnahmen sowie eventuelle Mitteilungen oder Prüfergebnisse der BG/DGUV im Berichtszeitraum. Die regelmäßige Berichterstattung gewährleistet Transparenz und Verantwortlichkeit in Sicherheitsfragen für beide Parteien.
Korrekturmaßnahmen und Durchsetzung: Wenn Inspektionen oder Berichte Sicherheitsmängel aufzeigen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Korrekturmaßnahmen umzusetzen. Kritische Gefahren sind sofort zu beseitigen; geringfügige Mängel sind, gemäß vertraglicher Vereinbarung, etwa innerhalb von 30 Tagen zu beheben. Der Vertrag sollte Durchsetzungsmechanismen bei Nichteinhaltung vorsehen, darunter Verwarnungen, ggf. Vertragsstrafen oder – als äußerste Konsequenz – die Kündigung des Vertrags bei schweren oder wiederholten Verstößen. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Sicherheit dauerhaft Priorität hat und der Dienstleister seine Pflichten im Arbeitsschutz ernst nimmt.