Empfang: Inklusiv & Barrierefrei
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Inklusion und Barrierefreiheit im betrieblichen Empfangsbereich
Ein barrierefreier und inklusiver Empfangsbereich ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung – er ist Visitenkarte und erste Anlaufstelle für Besucher*innen, Kund*innen und Mitarbeiter*innen. Inklusion bedeutet dabei, allen Menschen – ob mit oder ohne Behinderungen – eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Dieses Prinzip ist seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch Deutschland 2009 fest verankert. Die UN-BRK fordert ausdrücklich „Universal Design“ bzw. universelles Design, wonach Gebäude, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten sind, dass sie von möglichst allen Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Barrierefreiheit ist kein „Sonderrecht“ für wenige, sondern Bestandteil allgemeiner Menschenrechte und letztlich ein Vorteil für alle Nutzer*innen – von der jungen Familie mit Kinderwagen bis zur älteren Person mit eingeschränkter Mobilität.
Barrierefreiheit nutzt vielen: Ältere Besucher schätzen z.B. die Aufzüge und Sitzgelegenheiten, internationale Gäste die klaren Piktogramme, Eltern mit Kinderwagen die Rampen statt Treppen. Es zeigt sich, dass eine konsequent barrierefreie Gestaltung kein „Sonderweg“ für wenige ist, sondern der allgemein üblichen Nutzung entspricht – genau dies ist ja die Definition von Barrierefreiheit. Wichtig ist ein ganzheitlicher Planungsansatz: Bereits in der Entwurfsphase sollten Architekt*innen, Bauherren und Vertreter*innen der späteren Nutzer (z.B. die Schwerbehindertenvertretung oder Experten für Barrierefreiheit) zusammenkommen, um Anforderungen frühzeitig einzuarbeiten. Erfahrungsgemäß lassen sich so teure Umplanungen vermeiden und wirklich durchdachte Lösungen finden. Eine Checkliste oder Leitfaden kann dabei helfen, kein Detail zu vergessen – von der Parkplatzbeschilderung bis zur Induktionsschleife am Tresen.
Barrierefreiheit nutzt vielen: Ältere Besucher schätzen z.B. die Aufzüge und Sitzgelegenheiten, internationale Gäste die klaren Piktogramme, Eltern mit Kinderwagen die Rampen statt Treppen. Es zeigt sich, dass eine konsequent barrierefreie Gestaltung kein „Sonderweg“ für wenige ist, sondern der allgemein üblichen Nutzung entspricht – genau dies ist ja die Definition von Barrierefreiheit. Wichtig ist ein ganzheitlicher Planungsansatz: Bereits in der Entwurfsphase sollten Architekt*innen, Bauherren und Vertreter*innen der späteren Nutzer (z.B. die Schwerbehindertenvertretung oder Experten für Barrierefreiheit) zusammenkommen, um Anforderungen frühzeitig einzuarbeiten. Erfahrungsgemäß lassen sich so teure Umplanungen vermeiden und wirklich durchdachte Lösungen finden. Eine Checkliste oder Leitfaden kann dabei helfen, kein Detail zu vergessen – von der Parkplatzbeschilderung bis zur Induktionsschleife am Tresen.
Empfangsdienste inklusiv und barrierefrei gestalten
Rechtliche Grundlagen und Normen
Die Gestaltung eines barrierefreien Empfangsbereichs wird in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und Normen vorgegeben. Zentrale Begriffsbestimmung liefert § 2 Abs. 9 der Musterbauordnung (MBO) in Anlehnung an das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dort heißt es: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“. Dieses Kriterium – kein erhöhter Aufwand und keine Hilfe von Dritten nötig – definiert das Zielmaß für alle baulichen und gestalterischen Maßnahmen im Empfangsbereich.
Öffentlich zugängliche Gebäude und Bauordnungen
Für öffentlich zugängliche Gebäude fordert das deutsche Baurecht uneingeschränkte Barrierefreiheit. Gemäß § 50 Abs. 2 MBO müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Büro- und Verwaltungsgebäude werden ausdrücklich als Beispiele solcher öffentlich zugänglichen Bauten genannt. Ein Großunternehmen, das regelmäßig Besucher oder Kundschaft empfängt (z.B. im Rahmen von Veranstaltungen, Kundenverkehr oder Bewerbungsprozessen), fällt in der Regel unter diese Kategorie. In den Landesbauordnungen der Bundesländer sind diese Vorgaben jeweils umgesetzt; bei Neubau oder größerer Änderung eines Empfangsbereichs sind also die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung (z.B. § 49 BauO NRW) zu beachten. Diese schreiben vor, dass Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern gegenüber anderen Besuchern nicht benachteiligt werden dürfen. Praktisch bedeutet das: alle für Besucher bestimmten Einrichtungen (Eingänge, Empfangstresen, Flure, WC-Anlagen, etc.) müssen so gestaltet sein, dass sie für alle auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die DIN 18040-1 “Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude” enthält die maßgeblichen technischen Anforderungen, einschließlich umfassender Vorgaben zur sensorischen Wahrnehmbarkeit (Sehen, Hören, Tasten) im Gebäude. Diese Norm ist in vielen Bundesländern über die technischen Baubestimmungen verbindlich eingeführt und bildet daher die Planungsgrundlage für Architekt*innen und Bauverantwortliche.
Arbeitsstätten und Inklusion im Unternehmen
Neben dem öffentlichen Baurecht greift im Unternehmenskontext auch das Arbeitsrecht. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber, bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, die Arbeitsstätte entsprechend ihren besonderen Belangen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz auszustatten. Insbesondere wird die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie aller zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Orientierungssysteme, Sanitär- und Pausenräume gefordert. Zwar gilt diese Pflicht laut ArbStättV § 3a Abs. 2 strikt, sobald mindestens eine Person mit Behinderung beschäftigt ist. Doch auch unabhängig von konkreten Beschäftigten verfolgen moderne Unternehmen zunehmend proaktiv eine inklusive Gestaltung, um potenzielle Arbeitnehmer*innen mit Behinderung nicht auszuschließen und generell ein integratives Umfeld zu schaffen. Inklusion am Arbeitsplatz wird zudem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und SGB IX (Rechte schwerbehinderter Menschen) gestützt, die Benachteiligungen verhindern sollen.
Erwähnenswert ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von 2021. Dieses zielt vor allem auf barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ab 2025 ab – z.B. Geldautomaten, Ticket- oder Check-in-Systeme, Webseiten und Apps. Für einen Empfangsbereich relevant sind daraus insbesondere digitale Informationssysteme (z.B. Anmeldeterminals oder Besucher-Apps), die barrierefrei nutzbar sein müssen. Insgesamt zeigt der Rechtsrahmen deutlich: Barrierefreiheit ist kein freiwilliger Luxus, sondern rechtlich verankerte Pflicht für öffentlich zugängliche Unternehmensbereiche und für Arbeitsstätten, sobald Menschen mit Behinderung einbezogen sind. Unternehmen, die diese Anforderungen erfüllen, profitieren von Rechtssicherheit und signalisieren zugleich Offenheit und Wertschätzung gegenüber allen Gästen und Beschäftigten.
Technische Normen und Richtlinien
Zur konkreten Planung und Bewertung dienen eine Reihe von DIN-Normen und technischen Regeln. Zentral ist die bereits genannte DIN 18040 in drei Teilen: Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude (ersetzt seit 2010 die alte DIN 18024-2), Teil 2 für Wohnungen und Wohngebäude, Teil 3 für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. DIN 18040-1 deckt explizit Büro- und Verwaltungsgebäude ab und verfolgt das Ziel, Gebäude so zu planen, „dass sie von allen Menschen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe genutzt werden können“.
Wichtige konkrete Vorgaben der DIN 18040-1 und verwandter Normen, die im Empfangsbereich zur Anwendung kommen, sind unter anderem:
Bewegungsflächen: Mindestens 150 cm × 150 cm vor Einrichtungen wie Türen, Schaltern, Möbeln, damit Rollstuhlfahrer*innen wenden oder auch zwei Personen (z.B. Rollstuhlfahrer und Begleiter) aneinander vorbeikommen. Solche Freiflächen dürfen nicht durch Mobiliar oder Dekoration eingeengt werden.
Türbreiten: Eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm gilt als rollstuhlgerecht (80 cm gelten als absolutes Minimum für Barrierefreiheit, reichen aber für größere Rollstühle oft nicht aus). Türen müssen schwellenlos (oder mit maximal 2 cm niedriger, abgeschrägter Schwelle) passierbar sein und leicht zu öffnen (Türdrücker in ca. 85 cm Höhe).
Bodenoberflächen: Diese sollen fest verlegt, rutschhemmend und für Sehbehinderte visuell kontrastierend zur Umgebung gestaltet sein. Taktile Bodenindikatoren (Leitstreifen, Aufmerksamkeitsfelder) nach DIN 32984 können zur Orientierung eingesetzt werden.
Hör- und Sichtbarkeit: Gemäß dem Zwei-Sinne-Prinzip sollen alle wichtigen Informationen mindestens über zwei Sinneskanäle wahrnehmbar sein, z.B. optisch und akustisch. Die DIN 32975 gibt Kriterien für visuell wahrnehmbare Informationen (Schriftgrößen, Kontraste etc.), DIN 32986 regelt taktile Beschriftungen und Brailleschrift.
Akustik: DIN 18041 (Hörsamkeit in Räumen) fordert in publikumsintensiven Bereichen eine angemessene Raumakustik (begrenzter Nachhall, keine übermäßige Lärmkulisse), um Verständigung zu erleichtern – gerade für hörbeeinträchtigte Menschen.
Bedienhöhen: Schalter, Klingeln, Kartenleser, Türgriff, Gegensprechanlagen etc. sind in Höhe von ca. 85 cm (± zehn Zentimeter) über dem Boden anzuordnen, damit sie sowohl aus dem Stehen als auch aus dem Sitzen (Rollstuhl) erreicht werden können.
Sicherheits- und Notfallsysteme: Normen wie DIN 14675 und Arbeitsstättenregeln fordern z.B. optische Blitzleuchten an Alarmanlagen (Feueralarm) in Bereichen, wo Gehörlose allein sein können (z.B. WCs), sowie gut erkennbare Notausgangsbeschilderung (DIN 4844) ggf. ergänzt um akustische Sprachdurchsagen in Evakuierungssituationen.
Äußere Erschließung und Eingang
Ein inklusiver Empfangsbereich beginnt nicht erst an der Theke, sondern bereits vor dem Gebäude. Alle Personen – ob gehend, im Rollstuhl, mit Rollator, mit Kinderwagen oder mit Sehbehinderung – müssen den Haupteingang sicher und einfach finden und erreichen können.
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
Zugang zum Gebäude: Idealerweise ist der Haupteingang stufenlos erreichbar. Falls das Gelände Gefälle aufweist, sind Rampen mit maximal 6% Neigung vorzusehen (ggf. mit Zwischenpodesten ab 6 m Länge) oder es ist ein Aufzug/Plattformlift zu installieren. Treppen sind kein adäquater Ersatz – sie können zusätzlich vorhanden sein, müssen aber klar markiert und mit beidseitigen Handläufen gesichert sein, falls sie Teil des Weges sind. Türen am Eingang sollten eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen und automatisch öffnen (z.B. sensorische Schiebetüren oder Drehflügeltüren mit Antrieb), damit Personen mit Rollstuhl oder Gepäck nicht auf Hilfe angewiesen sind. Alternativ ist ein ausreichend leichtgängiger Türdrücker in geeigneter Höhe (ca. 85 cm) und ohne zu hohen Kraftaufwand wichtig. Glasflächen der Eingangstür müssen deutlich markiert sein (z.B. kontrastierende Streifen auf Augenhöhe) um Kollisionen zu vermeiden. Außerdem sollte der Eingang durch Beschilderung oder architektonische Elemente gut erkennbar hervorgehoben sein – z.B. durch ein Vordach, Beleuchtung und ein taktiles Hinweisschild in geeigneter Höhe.
Parken und Zuwegung: Für Besucher*innen mit Behinderung sind nahe am Eingang Behindertenparkplätze (nach StVO gekennzeichnet) bereitzustellen, die ausreichend breit (min. 3,5 m) und eben sind, mit direktem barrierefreiem Zugang zum Gebäude. Der Weg vom Parkplatz oder der nächsten ÖPNV-Haltestelle zum Empfang sollte frei von Hindernissen, gut beleuchtet und im Winter schnee- und eisfrei gehalten sein. Hier helfen klare Wegweiser: Richtungspfeile und Piktogramme (z.B. für Eingang, Aufzug) in großer Schrift und hohem Kontrast. Für blinde und sehbehinderte Personen können taktile Leitstreifen im Bodenbelag vom Grundstückseingang bis zur Empfangstür verlegt werden. Diese Bodenindikatoren müssen natürlich ebenfalls barrierefrei (in den Belag integriert, trittsicher, keine Stolperkanten) und nach Möglichkeit genormt sein. Wichtig ist auch, dass an großen Firmenarealen Nebeneingänge oder Werkszugänge entsprechend gekennzeichnet sind, damit niemand versehentlich am falschen Tor ohne Hilfen steht. Im Zweifel sollten Besucher*innen bereits in der Einladung Informationen zur Barrierefreiheit erhalten (Lage von Behindertenparkplätzen, barrierefreier Eingang, verfügbare Hilfen etc.), um den Weg zum Empfang planbar zu machen.
Eingangsbereich und Windfang: Direkt nach Betreten des Gebäudes sollte ein ausreichend dimensionierter Vorraum (Windfang) vorhanden sein, in dem man sich orientieren kann, ohne andere zu behindern. Dort sind Mindest-Bewegungsflächen von 150 × 150 cm wichtig, insbesondere vor weiteren Türen, Drehkreuzen oder Klingeln, damit auch ein Rollstuhlfahrer wenden kann. Bodenmatten oder Sauberlaufsysteme müssen fest verlegt und eben (keine Wellen, keine Stolperfallen) sein. Ist ein Sicherheitsschleusen-System vorhanden (z.B. Drehkreuze oder Vereinzelungsanlagen mit Kartenleser), darf dieses nicht der einzige Zugang sein. Menschen mit Rollstuhl, Gehhilfen oder Kinderwagen können kein enges Drehkreuz passieren. Daher muss immer eine alternative barrierefreie Zutrittsmöglichkeit bereitstehen – z.B. ein seitliches Türchen oder ein Personenschleuse-Gate, das auf Anforderung (Klingel, Kartenleser) öffnet. Diese Alternativzugänge sind deutlich zu beschildern und ebenso ins Zutrittskontrollsystem eingebunden, damit niemand ausgeschlossen wird.
Wetterschutz und Wartezonen außen: Da in Industriearealen die Wege zum Empfang mitunter länger sind (z.B. vom Werktor oder Parkplatz), sollte man erwägen, Ruhezonen mit Sitzmöglichkeiten entlang des Weges oder im Eingangsbereich anzubieten. Eine Bank oder Sitzgelegenheit unmittelbar am Eingang kann für ältere Besucher oder Personen mit Gehbeschwerden hilfreich sein, bevor sie weiter ins Innere gehen. Diese Sitzgelegenheiten müssen gut erreichbar (eben, mit Platz für einen Rollstuhl daneben) und auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität nutzbar sein – z.B. mit Armlehnen zum Abstützen beim Aufstehen. Ein überdachter Eingangsbereich schützt vor Regen und gibt allen Nutzern etwas mehr Komfort; er ist insbesondere für Rollstuhlfahrer wichtig, die evtl. länger brauchen, um durch die Tür zu gelangen. Zusammenfassend sollte der äußere Zugang so gestaltet sein, dass niemand schon am Eingang Barrieren begegnet – im Idealfall erreichen alle Besucher*innen gleichberechtigt und ohne Umwege die Pforte oder den Empfang.
Orientierung und Wegeführung im Foyer
Im Inneren des Empfangsfoyers angekommen, stellt sich die Aufgabe, dass sich jede Person schnell zurechtfindet. Ein fremdes großes Firmenfoyer kann verwirrend wirken – umso mehr für jemanden mit Seh- oder Hörbehinderung oder kognitiven Einschränkungen.
Daher sind Maßnahmen zur Orientierung (Wegeführung) und verständlichen Information wesentlich:
Visuelle Leitsysteme: Alle wichtigen Funktionen im Empfangsbereich (z.B. Rezeption, Warteraum, Aufzug, WC, Konferenzräume, Kantine) sollten durch gut erkennbare Beschilderung ausgewiesen sein. Schilder mit klaren Piktogrammen und kontrastreicher Beschriftung (z.B. weiße Schrift auf dunklem Grund) helfen allen Besucher*innen. Die Schrift sollte groß genug und serifenlos sein, sodass auch Sehbehinderte und ältere Menschen sie lesen können. Eine farbliche Zonierung kann ebenfalls zur Orientierung beitragen (z.B. Wandfarben oder Streifen für unterschiedliche Bereiche). Wichtig ist, dass Schilder sinnvoll positioniert werden – etwa in Sichtweite direkt beim Eingang ein Übersichtsplan (You are here) mit taktilen Elementen, oder an jeder Weggabelung ein Hinweis. Auch Bodenmarkierungen sind denkbar: Eine kontrastierende Linie oder ein Leitstreifen im Bodenbelag, der vom Eingang direkt zum Empfangstresen führt, kann visuell folgen und – falls er erhaben ist – auch mit dem Langstock ertastet werden.
Taktile Leitlinien: Für blinde und stark sehbehinderte Menschen sind taktile Bodenleitsysteme besonders wichtig. Dies können gerillte Leitstreifen und genoppte Aufmerksamkeitsfelder im Boden sein (Material z.B. Metallrillen oder kontrastierendes Pflaster), gemäß DIN 32984. Ein Leitstreifen sollte vom Eingang bis zur zentralen Anlaufstelle (Empfang) und ggf. weiter zu Aufzug oder Treppe führen. An Knotenpunkten (z.B. Abzweigungen) signalisieren aufgenoppte Felder zum Stehenbleiben und Orientieren. Visuell und taktil gut wahrnehmbare Bodenstrukturen können so die Rezeption auffindbar machen. Das nebenstehende Foto zeigt einen Empfangsbereich, in dem solche Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder verbaut sind, die zum abgesenkten Teil des Tresens führen.
Bereiche für den Kundenkontakt sollen sich taktil und visuell von der Umgebung abheben. Dies kann durch unterschiedliche Bodenbeläge, farbliche Absetzungen oder bauliche Elemente (z.B. eine markante Theke oder eine Trennwand) erreicht werden. Der Empfangstresen muss leicht auffindbar sein, da hier alle Besucher zuerst hinfinden sollen. Ein bewährtes Prinzip ist das Zwei-Sinne-Prinzip: Wichtige Informationen sollten immer mit mindestens zwei Sinnen erfassbar sein. Konkret heißt das: Wegweiser werden nicht nur optisch durch Schilder vermittelt, sondern z.B. auch akustisch (etwa durch eine automatische Ansage „Herzlich willkommen, bitte melden Sie sich am Empfang rechts“ in einer Lobby) oder taktil (durch erwähnte Leitlinien). Moderne technische Lösungen können dies unterstützen – z.B. elektronische Leitsysteme auf dem Smartphone. Einige Gebäude bieten Apps oder Bluetooth-Beacon-Systeme an, die blinden Nutzer*innen über Sprachausgabe den Weg leiten. Auch ein Indoor-Navigationsgerät oder ein einfacher Audio-Guide beim Pförtner könnte Varianten darstellen.
Beleuchtung und Kontrast: Gutes Licht ist ein oft unterschätzter Faktor für Barrierefreiheit. Im Empfangsbereich sollte eine gleichmäßige, blendfreie Beleuchtung herrschen. Dies hilft Sehbehinderten bei der Orientierung (keine harten Schlagschatten oder reflektierende Böden) und unterstützt z.B. auch Lippenlesen für Hörgeschädigte, da Gesichter gut sichtbar sind. Wichtige Elemente wie Stufen, Hindernisse oder Kanten sind durch kontrastierende Markierungen hervorzuheben – z.B. helle Kantenmarkierung an dunklen Treppenstufen.
Klare Verkehrswege: Die Wegeführung vom Eingang zur Rezeption und weiter in Richtung Büros oder Wartebereich muss intuitiv verständlich und möglichst gradlinig sein. Lange verwinkelte Flure oder Möblierung, die den Weg verstellt, sollten vermieden werden. Alle Verkehrsflächen im Foyer sollten ausreichend breit (mindestens 120 cm, besser 150 cm) sein, damit sich z.B. Rollstuhlfahrer und Fußgänger problemlos kreuzen können. Es empfiehlt sich, unnötige Hindernisse zu entfernen: Aufsteller, große Pflanzenkübel oder Skulpturen im Laufweg können gerade für Sehbehinderte gefährlich sein. Soweit solche Elemente als Gestaltung gewünscht sind, sollten sie deutlich kontrastieren (damit man sie sieht) oder tastbar abgesichert sein. Glaswände oder Glastüren im Foyer sind mit Markierungen in Augen- und Bodenhöhe zu versehen. Durch diese Maßnahmen wird gewährleistet, dass sich jede Person im Empfangsbereich selbstständig orientieren kann – ohne Überforderung und ohne ständige Hilfe erfragen zu müssen.
Empfangstresen und Kommunikationsbereiche
Der Empfangstresen ist das Herzstück des Empfangsbereichs. Hier melden sich Besucher an, erhalten Auskünfte und Zugangskarten – dementsprechend inklusiv und barrierefrei muss dieser Bereich gestaltet sein.
Folgende Anforderungen und Lösungsvarianten sind zu berücksichtigen:
Zweck und Gestaltung: Ein Tresen sollte so gestaltet sein, dass alle Besucher*innen – ob im Stehen oder im Sitzen – bequem kommunizieren können. Das bedeutet in der Praxis, dass der Empfangstresen mehrere Ebenen oder höhenvariable Segmente aufweist. Üblich ist ein zweistufiger Tresen: ein Teil in üblicher Stehhöhe (ca. 110 cm) für stehende Personen, und ein abgesenktes Teil auf Sitzhöhe von max. 80 cm, das mit einem Rollstuhl unterfahrbar ist. Die DIN fordert mindestens eine solche unterfahrbare Einheit mit 90 cm Breite, mit ausreichend Beinfreiraum darunter (mind. 67 cm Höhe in einer Tiefe von 30 cm ab Vorderkante, weiter hinten mindestens 75 cm Höhe). Auf beiden Seiten des Tresens – also sowohl auf Besucher- als auch Mitarbeiterseite – muss davor jeweils eine Bewegungsfläche von 150 × 150 cm frei bleiben, damit z.B. ein Rollstuhl wenden kann. Ist der unterfahrbare Bereich 150 cm breit, darf die Tiefe der Freifläche davor ausnahmsweise auf 120 cm reduziert werden, aber 150 cm sind nach Möglichkeit einzuhalten.
Unterfahrbarkeit und Bedienbarkeit: Die Höhe des abgesenkten Tresens sollte etwa 75–80 cm betragen, sodass eine Person im Rollstuhl oder kleinwüchsige Person bequem daran arbeiten kann. Gleichzeitig darf die Thekenplatte nicht zu dick sein, um genügend Knie- und Beinraum zu lassen. Mindestens 30 cm Tiefe ab Tresenvorderkante sollen bis 67 cm Höhe frei sein, und bis zu einer Tiefe von 55–60 cm sollen 75 cm Höhe frei bleiben. So können auch Rollstuhlfahrer*innen nahe genug an den Tresen heranfahren, um z.B. Formulare zu unterschreiben oder Gegenstände entgegenzunehmen. Für stehende Besucher ist nebenan ein höherer Bereich (100–115 cm) ideal – dieser schafft für die Mitarbeiter*innen gleichzeitig Privatsphäre für Unterlagen und ist ergonomisch, wenn man im Stehen spricht. Alternativ-Lösungen: In manchen Fällen werden statt zwei fester Höhen auch höhenverstellbare Empfangstresen eingesetzt. Per Knopfdruck kann die Platte auf Sitzhöhe abgesenkt werden. Dies ist technisch aufwändiger, bietet aber maximale Flexibilität. Eine andere Lösung für beengte Empfangsbereiche kann ein seitlicher Klapptisch oder herausziehbares Board in niedriger Höhe sein, das bei Bedarf ausgeklappt wird, um Rollstuhlfahrern eine Schreibfläche zu geben. Wichtig ist, dass solche Lösungen vorausschauend eingeplant werden, damit sie im Besuchsfall griffbereit und stabil nutzbar sind.
Kommunikationshilfen für Hörbehinderte: Die Verständigung am Empfang muss auch für Menschen mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlose sichergestellt sein. Viele moderne Tresen sind durch Glas oder Acryl geschützt (z.B. Werkschutz-Pforten oder jetzt verstärkt durch Hygieneschutzscheiben). Ist der Empfangsplatz durch geschlossene Verglasung und Gegensprechanlage abgeschirmt, muss er zwingend mit einer induktiven Höranlage ausgestattet und gekennzeichnet sein. Eine induktive Höranlage (Induktionsschleife) überträgt das gesprochene Wort direkt auf Hörgeräte oder Cochlea-Implantate der Besucher, indem sie ein magnetisches Feld erzeugt. Für den Nutzer stellt sich das so dar, dass er an seinem Hörgerät auf “T” (Telefonspule) schaltet und dann klar die Stimme des*der Mitarbeiters*in hört, ohne Störgeräusche. In einem lauten Umfeld (großes halliges Foyer) oder wenn Diskretion erforderlich ist (z.B. persönliche Daten am Empfang), wird ebenfalls der Einsatz von Induktionsschleifen empfohlen. Dies deckt sich mit DIN 18040-1, die vorschreibt: “Service-Schalter und Kassen in lautem Umfeld und Räume zur Behandlung vertraulicher Angelegenheiten sollten mit einer induktiven Höranlage ausgestattet werden.”. Wichtig ist, dass das Vorhandensein der Induktionsschleife durch das standardisierte Symbol (durchgestrichenes Ohr mit “T”) deutlich sichtbar am Tresen ausgeschildert wird. So wissen Hörgeräteträger sofort Bescheid. Falls keine feste Induktionsanlage installiert ist, kann ersatzweise ein mobiles Ringschleifen-System bereitgehalten werden (z.B. eine kleine Induktionsmatte, die bei Bedarf vor den Besucher gelegt wird). Zusätzlich sollte der Tresen mit einem Gegensprechanlagen-System mit Lautstärkeregelung ausgestattet sein, damit auch Schwerhörige ohne Hörgerät den Schall lauter stellen können.
Neben technischen Hilfen sind zwischenmenschliche Kommunikationsstrategien wichtig. Empfangsmitarbeiter*innen sollten geschult sein, im Bedarfsfall deutlich artikuliert und langsam zu sprechen oder auch schriftlich zu kommunizieren. Für gehörlose Besucher kann ein Zettel und Stift oder ein auf dem Tresen liegendes Schreibtablett hilfreich sein, um Namen oder Anliegen aufzuschreiben. Manche Unternehmen setzen auch auf digitale Lösungen: etwa ein Tablet, auf dem man seinen Namen eingibt oder das per Video-Dolmetsch zuschaltbar Gebärdensprachdolmetscher anbietet. Diese Lösungsvarianten erfordern jedoch Infrastruktur und sollten im Vorfeld organisiert sein (z.B. Vertrag mit einem Video-Dolmetschdienst).
Weitere Ausstattung am Empfang: Ein inklusiver Empfangstresen sollte mit Hilfsmitteln ausgestattet sein, die verschiedene Bedürfnisse abdecken. So empfiehlt es sich, Standard-Lesehilfen bereitzuhalten – etwa eine Lupe oder Lesebrille – falls ein sehbehinderter oder vergesslicher Besucher ein Dokument lesen muss. Für Menschen mit Hörproblemen ohne eigenes Hörgerät könnte ein mobiles Hörverstärkergerät (sogenanntes tragbares “Konferenzmikrofon” mit Kopfhörer) vorgehalten werden. Auch das Namensschild des*der Empfangsmitarbeiter*in sollte gut lesbar (große Schrift) sein, damit Personen mit Hörproblemen den Namen erfassen können, ohne nachfragen zu müssen.
Empfehlenswert ist weiterhin, einen Reservestuhl oder Klappstuhl in der Nähe zu haben, sodass ein wartender Besucher, der nicht lange stehen kann, sofort Platz nehmen darf – notfalls auch direkt am Tresen, falls dort längere Vorgänge zu erledigen sind. In sehr großen Unternehmen mit weiten Wegen zum nächsten Bereich kann man sogar erwägen, für beeinträchtigte Personen einen Leih-Rollstuhl oder Rollator am Empfang bereitzuhalten. So könnte z.B. ein älterer Besucher, der Schwierigkeiten mit langen Laufstrecken hat, einen Rollstuhl angeboten bekommen, um etwa zum Konferenzraum zu gelangen. Solche Angebote sollten jedoch diskret und nur auf Wunsch erfolgen, um niemandem unangenehm zu sein.
Dokumente und Prozesse: Die Anmeldeprozesse am Empfang müssen ebenfalls barrierefrei sein. Besucherformulare oder Datenschutz-Erklärungen, die ausgefüllt oder unterschrieben werden müssen, sollten in einfacher, verständlicher Sprache formuliert sein. Gegebenenfalls ist eine Version in Leichter Sprache bereitzuhalten, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Anweisungen (z.B. Sicherheitseinweisung für Werksbesucher). Für blinde Menschen müssten Informationen auf Nachfrage vorgelesen werden – das Personal sollte darauf vorbereitet sein, Formulare gemeinsam durchzugehen. Elektronische Besucherterminals, die in manchen New-Work-Konzepten eingesetzt werden (z.B. Touchscreen-Anmeldung), sind nur dann sinnvoll, wenn sie barrierefrei bedienbar sind: großer Touchscreen in erreichbarer Höhe, Sprach- oder Vorlesefunktion für Sehbehinderte, taktile Markierungen oder alternativ persönliche Assistenz auf Knopfdruck. Andernfalls sollte immer eine persönliche Anmeldung möglich sein. Zusammengefasst muss der Empfangsbereich so gestaltet sein, dass Kommunikation und Service für jeden zugänglich sind – räumlich, technisch und personell.
Wartebereich und Besucherkomfort
Angrenzend an den Empfang befindet sich oft ein Wartebereich, in dem Gäste bis zum Eintreffen ihres Ansprechpartners verweilen.
Auch dieser Bereich ist integraler Bestandteil der Empfangszone und muss inklusiv gestaltet sein:
Sitzmöglichkeiten: Ein guter Wartebereich bietet ausreichend Sitzplätze, die bequem und für alle nutzbar sind. Wichtig ist eine Variabilität der Sitzmöbel: Einige Stühle sollten Armlehnen haben, damit Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sich leichter hinsetzen und aufstehen können. Andere Sitzgelegenheiten können bewusst ohne Armlehnen sein, um z.B. korpulenteren Personen oder solchen mit langen Gehstöcken mehr Platz zu geben. Die Sitzhöhe sollte weder zu niedrig (Problem fürs Aufstehen) noch zu hoch (für kleinere oder gebrechliche Personen unbequem) sein – etwa 45–48 cm ist ein guter Kompromiss. Rollstuhlgerechte Stellflächen sind vorzusehen: Es genügt nicht, nur Stühle zu stellen; mindestens ein Platz von ca. 90 cm Breite sollte ohne Sessel frei bleiben, damit ein*e Rollstuhlfahrer*in dort neben den Sitzgruppen Platz nehmen kann. Solche Flächen kann man z.B. durch mobile Sessel schaffen, die im Bedarfsfall beiseite gerückt werden. Wichtig: Diese Rollstuhlplätze sollten nicht die hinterste Ecke sein, sondern sozial integriert unter den Sitzenden. Ggf. kann man mit einem Rollstuhl-Piktogramm auf dem Boden markieren, dass hier ein Rollstuhlplatz freigehalten wird (vergleichbar einem Reserviert-Schild, aber dezenter).
Zugänglichkeit und Komfort: Alle Elemente im Wartebereich sind so anzuordnen, dass ausreichende Bewegungsflächen bleiben (auch hier gilt: 150 cm Durchmesser, damit jemand mit Rollstuhl wenden kann). Beistelltische mit Zeitschriften sollten so platziert sein, dass sie kein Engpass sind. Teppiche oder Läufer, falls verwendet, müssen rutschfest liegen oder am Boden fixiert sein, um Stolperfallen zu vermeiden. Informationsangebote im Warteraum – z.B. Firmenbroschüren oder digitale Bildschirme – sollten ebenfalls inklusiv sein. So können z.B. Broschüren in einfacher Sprache oder als Audio-Flyer (QR-Code zum Anhören) verfügbar gemacht werden. Ein Bildschirm, der Unternehmenspräsentationen zeigt, sollte Untertitel haben, falls Videos mit Ton laufen (damit auch Gehörlose den Inhalt mitbekommen).
Aufrufsystem: In manchen Empfangsbereichen werden Wartende via Aufruf informiert, z.B. durch Zuruf des Namens oder eine Nummer auf einem Monitor (ähnlich wie in Behörden oder Arztpraxen). Für inklusive Gestaltung gilt: Akustische Aufrufe (Name wird gerufen) sollten durch optische Signale ergänzt werden, und umgekehrt. Beispielsweise könnte der*die Empfangsmitarbeiter*in nicht nur „Herr Müller“ rufen, sondern zugleich auf einem Bildschirm im Wartebereich anzeigen „Herr Müller bitte zum Empfang“. Alternativ kann ein Pager-System oder SMS-Service genutzt werden, das dem Wartenden aufs Handy signalisiert, dass sein Ansprechpartner kommt. In klassischeren Varianten sorgt einfach das Personal dafür, dass es den Gast persönlich anspricht oder abholt, anstatt nur zu rufen – das ist meist sowieso der Fall in Unternehmen (der Besucher wird vom*von der Mitarbeiter*in abgeholt).
Getränkeversorgung: Viele Unternehmen bieten ihren Wartenden im Empfangsbereich etwas zu trinken an – sei es ein Wasserspender, eine Kaffeemaschine oder einfach eine Kanne Kaffee mit Tassen. Diese Getränkeversorgung muss so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Einschränkungen sich bedienen können. Ein Wasserspender sollte z.B. nicht auf einem hohen Tresen stehen, sondern so, dass der Auslass maximal 85 cm vom Boden entfernt ist. So kommt eine Person im Rollstuhl problemlos an den Becher. Ideal ist ein Gerät mit Kipphahn oder Sensorbedienung, sodass kein großer Kraftaufwand oder Zweihandbedienung nötig ist. Falls Heißgetränke angeboten werden (Kaffee/Tee), ist darauf zu achten, dass Behälter standsicher sind und Verbrennungsgefahr minimiert wird – etwa durch Bereitstellung vorgefüllter, nicht zu heißer Thermoskannen anstelle einer komplizierten Kaffeemaschine, oder indem das Personal den Kaffee einschenkt. Geschirr und Zubehör (Becher, Zucker, Rührstäbchen) sollten nicht zu hoch in einem Schrank verstaut sein, sondern auf Greifhöhe bereitstehen. Eine kleine Sache, die viel ausmacht: griffige Becher (mit Henkel oder Anti-Rutsch-Manschette) helfen Menschen mit eingeschränkter Handmotorik. Alternativ kann auch aktiv Hilfe angeboten werden – z.B. ein Schild „Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Hilfe benötigen“, damit niemand zögert, das Personal zu bitten, ein Getränk zu reichen.
Ausstattung für Wartekomfort: Ein inklusiver Wartebereich denkt an Details. Abstellmöglichkeiten für Gehhilfen sollten vorhanden sein: Ein Stockhalter oder eine Nische, wo Besucher einen Gehstock oder Unterarmstützen abstellen können, verhindert, dass diese umfallen oder zur Stolperfalle werden. Ebenso kann ein Platz für Assistenzhunde eingeplant werden – Blindenführhunde dürfen gesetzlich überall mitgeführt werden, also auch in den Empfangsbereich. Eine Schale Wasser für den Hund anzubieten, wäre ein Zeichen von inklusiver Gastfreundschaft (natürlich nur auf Nachfrage, da nicht jeder Hund im Dienst trinken darf). Akustische Umgebung: Falls im Foyer leise Hintergrundmusik läuft, sollte diese wirklich dezent sein, damit Personen mit Hörgeräten keine Störgeräusche haben und alle Durchsagen verständlich bleiben. Wer warten muss, profitiert von barrierefreien Informationen: z.B. WLAN-Zugang (für alle nutzbar, mit sichtbar ausgehängtem Passwort in ausreichender Schriftgröße) oder ein in einfacher Sprache formulierter Besucherflyer über das Unternehmen, der die Wartezeit überbrückt.
Durch all diese Maßnahmen wird der Wartebereich zu einem Ort, an dem sich jeder Besucher wohl und sicher fühlt – unabhängig von individuellen Bedürfnissen. Inklusion bedeutet hier Komfort für alle: Was einem Rollstuhlfahrer nützt (mehr Platz, niedrigere Tische), kommt auch Eltern mit Kinderwagen zugute; was einem hörbehinderten Menschen hilft (visuelle Signale), erhöht auch für abgelenkte Gäste die Aufmerksamkeit. So wird Wartezeit für alle stressfrei gestaltet.
Sicherheits- und Notfallaspekte
In einem Großunternehmen unterliegt der Empfangsbereich oft auch Sicherheitsanforderungen – z.B. Zutrittskontrollen, Werkschutz, Arbeits- und Brandschutz.
Inklusion muss auch in diesem Bereich gewährleistet sein: Jeder muss im Ernstfall sicher sein* und alle Sicherheitsprozesse barrierefrei durchlaufen können:
Zutrittskontrollen und Security: Viele Firmen haben im Empfang Sicherheitsschleusen, Metalldetektoren oder müssen Besucherausweise vergeben. Wie bereits erwähnt, dürfen Drehkreuze nicht als alleiniger Zugang dienen. Stattdessen ist ein breiter Durchgang (etwa ein schwenkbares Gate oder eine Tür) parallel vorzusehen, durch den Rollstühle, Menschen mit Gehhilfen oder auch Lieferungen passieren können. Dieser alternative Zugang sollte gleichwertig sein – d.h. nicht umständlich erst Personal suchen, das aufschließt, sondern idealerweise elektronisch über den selben Ausweis oder mit Knopfdruck vom Empfang aus zu öffnen. Metaldetektoren (wie man sie aus Hochsicherheitsbereichen kennt) müssen bei Rollstuhlfahrern u.U. manuell umgangen werden (Handscanner), was das Sicherheitspersonal wissen und entsprechend schulen muss. Ein Rollstuhl sollte niemals Grund für eine intensivere Kontrolle aus Misstrauen sein, hier sind klare Protokolle wichtig um Diskriminierung zu vermeiden.
Flucht- und Rettungswege: Im Notfall (Feueralarm, Evakuierung) darf niemand zurückgelassen oder benachteiligt werden. Die Brandschutzplanung muss die Belange behinderter Menschen mit abdecken. Konkret heißt das: Sind öffentliche Alarmierungsanlagen (Sirenen, Durchsagen) installiert, müssen diese durch optische Warnsignale ergänzt sein, damit auch Gehörlose gewarnt werden. Üblich sind Blitzleuchten an Brandmeldern oder ein Vibrationsalarm, wenn Personen mit Hörbehinderung dies angegeben haben (in Hotels z.B. verfügbar). Im Empfangsbereich selbst, wo sich evtl. auch gehörlose Besucher alleine aufhalten könnten (etwa während sie warten und der Alarm geht los), sollten deutlich sichtbare Blitzlichter bei Alarm installiert sein. Gleichzeitig ist für Blinde wichtig, dass Sprachdurchsagen in Fluren oder Sirenensignale eindeutig sind – optional empfehlen Normen akustische Signalgeber, die in Fluchtrichtung weisen (z.B. ein intermittierendes Ton-Signal Richtung Ausgang). Wichtig ist auch die Kenntlichmachung von Notausgängen: beleuchtete Piktogramm-Schilder (grüner Fluchtweg) in ausreichender Höhe und Größe, sowie tastbare Markierungen an Handläufen, die den Ausgang kennzeichnen (es gibt z.B. Normen für taktile Schilder “Rettungsweg” in Brailleschrift an Treppengeländern).
Für Rollstuhlfahrer*innen stellt sich das Problem, dass Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden dürfen. Daher sind in Gebäuden mit Obergeschossen “sichere Bereiche” oder Rettungswege-Alternativen einzuplanen. In manchen Neubauten gibt es z.B. Feuerwehraufzüge oder spezielle Sicherheitstreppenhäuser mit langen Ruhepodesten, wo Rollstuhlfahrer auf Hilfe warten können. Im Empfangsgeschoss selbst (Erdgeschoss) ist das weniger relevant, da man ebenerdig ins Freie kommen sollte. Wichtig aber: Wenn der reguläre Ausgang z.B. über Stufen nach draußen führt (Hochparterre), dann muss auch der Notausgang barrierefrei sein (entweder Rampe fest installiert oder mobile Rampe verfügbar, oder alternativer barrierefreier Ausgang).
Evakuierungsplan und Training: Das Personal am Empfang sollte in der Evakuierung behinderter Menschen unterwiesen sein. Im Alarmfall müssen Empfangsmitarbeiter*innen einen Überblick haben, welche Besucher evtl. Hilfestellung brauchen – idealerweise führen sie z.B. eine Besucherliste, in der (falls angemeldet) vermerkt ist, dass Person XY im Rollstuhl kommt, sodass im Notfall gezielt nach dieser Person geschaut wird. Betriebliche Regelungen – etwa dass der Werkschutz oder Sicherheitsbeauftragte beim Alarm den Wartebereich kontrolliert – sind sinnvoll, um niemanden zurückzulassen. Organisatorische Vorkehrungen können laut Norm z.B. ein Buddy-System sein (Kollegen begleiten Kollegen mit Handicap) oder persönliche Evakuierungspläne für bestimmte Beschäftigte. Für Besucher sollte mindestens gewährleistet sein, dass das Empfangspersonal sie aktiv anleitet: z.B. ruft „Bitte folgen Sie mir, wir nehmen diesen Ausgang“ und im Zweifel jemanden mit beeinträchtigter Mobilität unterstützt (ggf. mit Evakuierungsstuhl, falls Treppen zu überwinden sind).
Erste Hilfe und Barrierefreiheit: Ein weiterer Sicherheitsaspekt ist die Erste Hilfe. Im Empfangsbereich sollten Verbandskasten und ggf. ein AED (Defibrillator) vorhanden sein – diese sind so anzubringen, dass sie im Notfall für jede helfende Person zugänglich sind (also nicht in 2 m Höhe oder hinter einer engen Stelle). Auch hier kann man an Barrierefreiheit denken: Piktogramme für Erste-Hilfe-Einrichtungen, tastbare Hinweise (geriffelter Griff am Notfallkasten) können im Extremfall entscheidend sein.
Datenschutz und Sicherheit vs. Barrierefreiheit: Eine spezielle Thematik an der Schnittstelle Inklusion/Security: Manchmal stehen Datenschutz oder Sicherheitsbedenken vermeintlich im Konflikt mit Barrierefreiheit. Beispiel: Zugangskontroll-Terminals mit PIN-Eingabe könnten für jemanden mit motorischer Behinderung schwer zu bedienen sein; Abhilfe schafft z.B. ein RFID-Ausweis als Alternative. Oder: Vertrauliche Gespräche am Empfang (etwa Personalthemen) – hier könnte ein hörgeschädigter Mitarbeiter die Induktionsschleife nutzen, was theoretisch das Gespräch auf sein Hörgerät überträgt. Solche Fälle sind lösbar, indem man diskrete Zonen anbietet (z.B. ein kleines Besprechungszimmer in unmittelbarer Nähe des Empfangs, das ebenfalls barrierefrei ist), wo solche Anliegen geklärt werden können. Generell sollte Barrierefreiheit mitgedacht werden, wenn Sicherheitskonzepte ausgearbeitet werden, damit es nicht später zu Kollisionen kommt (z.B. dass eine neue Sicherheitsschleuse unpassierbar für Rollstühle ist – das wäre ein Planungsfehler).
Zusammengefasst ist Sicherheit für alle nur gewährleistet, wenn von Anfang an inklusive Lösungen implementiert werden: breite, alternative Zugänge statt nur Drehkreuze, optische und akustische Alarmsysteme für Menschen mit Sinnesbehinderungen, Evakuierungsstrategien für Mobilitätseingeschränkte und eine gut geschulte Belegschaft. So fühlen sich Besucher*innen und Mitarbeiter*innen mit Behinderung auch im Ernstfall geschützt und gleichwertig berücksichtigt.